DocMorris vs. Kammer Nordrhein

Bundesgerichtshof schickt Rx-Boni in die nächste Runde

Berlin - 25.11.2016, 15:30 Uhr

Vor dem Bundesgerichtshof trafen sich gestern die Anwälte der Apothekerkammer Nordrhein und von DocMorris. (Foto: BGH)

Vor dem Bundesgerichtshof trafen sich gestern die Anwälte der Apothekerkammer Nordrhein und von DocMorris. (Foto: BGH)


Hat der EuGH seine Kompetenzen überschritten?

Die Apothekerkammer Nordrhein kam allerdings nach genauer Prüfung des EuGH-Urteils zu dem Schluss, dass der EuGH in seinem jüngsten DocMorris-Urteil seine Kompetenzen überschritten habe. Denn im Vertrag über die Arbeitsweise in der Europäischen Union heißt es ausdrücklich, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung werde gewahrt (Art. 168 Abs. 7 AEUV). Die Kammer hatte daher angestrebt, dass der Bundesgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegt, ob eine EuGH-Entscheidung, die in einer solchen Kompetenzüberschreitung gefällt wurde, bei einem Urteil in Deutschland Berücksichtigung finden muss.

Immerhin hat sich der EuGH in Sachen Rx-Boni auch gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt – und gegen die des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die höchsten Richter des Landes waren davon ausgegangen, dass die deutsche Preisbindung europarechtlich unproblematisch ist, da es schließlich um eine Regelung zum Gesundheitsschutz geht.

Der Bundesgerichtshof will nun aber nicht zum Bundesverfassungsgericht. Er hat das Urteil stattdessen aufgehoben – und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Die Gründe für die Entscheidung liegen noch nicht vor. Nach Informationen von DAZ.online klang in der Verhandlung in Karlsruhe an, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 7 HWG annimmt. Nach dieser Norm ist es grundsätzlich unzulässig, im Zusammenhang mit produktbezogener Werbung für Heilmittel Zuwendungen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Auch die Vorinstanz hatte einen solchen Verstoß angenommen und eine produktbezogene Werbung bejaht. Erörtert wurde aber auch, dass die Entscheidung des EuGH und somit die preisbildenden Vorschriften ebenfalls Einfluss auf das Verfahren haben werden.

Nun heißt es abwarten, bis das OLG Köln einen Termin für das zurückgekehrte Verfahren findet. Man darf gespannt sein, wie es mit der neuen EuGH-Rechtsprechung umgehen wird.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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