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Sachsen-Anhalt
AOK schließt Zyto-Open-House-Verträge mit Apotheken
AOK: Schon eine „Vielzahl von Verträgen“
Bereits zum 1. Januar 2017 sollte es in Sachsen-Anhalt für die ersten Apotheken losgehen. Auf Nachfrage bei der AOK hieß es, der Vertrag sei von den Apotheken gut angenommen worden: „Aktuell besteht eine Vielzahl von Verträgen, insbesondere mit den wesentlichen Leistungserbringern“. Die Vertragslaufzeit beträgt längstens 24 Monate – gerechnet ab 1. Januar 2017.
Selbst wenn mit dem AM-VSG neue Apothekenverträge im Frühjahr unmöglich werden: Die bestehenden könnten erst einmal weiterlaufen, wenn auch nicht exklusiv. Doch das sind Open-House-Verträge ohnehin nicht. Die neuen Verträge in Sachsen-Anhalt sind sogar schon jetzt nicht nur in Bezug auf andere Vertragsapotheken nicht-exklusiv: „Grundsätzlich sind Apotheken ohne Vertrag weiterhin versorgungsberechtigt“, heißt es bei der Kasse auf Nachfrage von DAZ.online. Gleichwohl würden Versorgungsgebiete ohne vertragliche Regelung im Laufe des Jahres „anderweitig neu gestaltet“. Zu den genauen Konditionen wollte sich die AOK nicht äußern, sondern verwies darauf, dass Apotheken die Verträge gern bei ihr abfordern könnten.
Nach Informationen von DAZ.online bestimmt der Vertrag die exakten Abrechnungspreise für in parenteralen Zubereitungen verwendete generisch verfügbare Wirkstoffe – sie beinhalten auch die Kosten für nicht weiter verwendbare Verwürfe. Sie liegen ungefähr 15 Prozent unter den Hilfstaxe-Preisen. Bei patentgeschützten Wirkstoffen verpflichtet sich die Apotheke, der AOK zusätzlich zu den Vorgaben der Hilfstaxe einen Preisabschlag in Höhe von 0,5 Prozent zu gewähren. Die Kosten für nicht weiter verwendbare Verwürfe von patentgeschützen Wirkstoffen sind nur abrechnungsfähig, wenn diese nicht in einer anderen Rezeptur verarbeitet werden können.
Warum sie trotz der bevorstehenden Gesetzesänderung noch auf die Zyto-Verträge setzt – und anders als andere AOKen auf ein Open-House-Modell –, wollte die AOK ebenfalls nicht genauer erläutern. Die Wahl des Instrumentes „Open-House“ stelle eine Unternehmensentscheidung dar, ohne dass damit eine Aussage über Vor- oder Nachteile dieses Instrumentes im Vergleich zu anderen Verfahrensarten getroffen werde, ließ sie lediglich wissen.
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