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Apothekerin erwirkt einstweilige Verfügung
DocMorris muss Telefonnummer abfragen
Die niederländische Versandapotheke DocMorris kämpft weiter mit dem deutschen Recht. In einem neuen Streit geht es um die Frage, inwieweit die Apothekenbetriebsordnung auf sie anwendbar ist. Soweit diese vorsieht, dass eine Versandapotheke von ihren Kunden eine Telefonnummer für Rückfragen zu erfragen hat, müsse DocMorris sie beachten, entschied das Landgericht Stuttgart in einem Eilverfahren.
Eine Apothekerin aus Baden-Württemberg bekam Ende 2016 einen Werbeflyer der niederländischen Versandapotheke DocMorris in die Hände, dem ein Freibriefumschlag für Rezepte beigefügt war. Was ihr auffiel und sie stutzig machte: Nirgends wurde eine Telefonnummer des potenzielles Kunden erfragt. Dabei schreibt die Apothekenbetriebsordnung vor, dass Versandapotheken diese Telefonnummer abzufragen haben. Nach § 17 Abs. 2a Nr. 7 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat der Apothekenleiter beim Versandhandel sicherzustellen, „dass die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie als Voraussetzung für die Arzneimittelbelieferung mit ihrer Bestellung eine Telefonnummer anzugeben hat, unter der sie durch pharmazeutisches Personal […] beraten wird“.
Nur eine Regelung zur Abschottung des Apothekenmarkts?
Die Apothekerin war jedoch überzeugt, wegen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Apothekenbetriebsordnung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Und so mahnte sie DocMorris ab. Doch die Holländer unterzeichneten erwartungsgemäß keine Unterlassungserklärung. Vielmehr sehen sie sich im Recht: Die Verpflichtung, eine Telefonnummer anzugeben, diene letztlich nur der Abschottung des deutschen Apothekenmarktes, da Verbraucher höchst ungern persönliche Daten wie eine Telefonnummer preisgäben, argumentieren sie. Überhaupt sei zweifelhaft, ob die Apothekenbetriebsordnung auf eine in den Niederlanden ansässige Apotheke anwendbar ist.
Telefon-Hotline kein Ersatz
Die Apothekerin gab jedoch nicht nach und zog vor Gericht. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung gegen DocMorris vor dem Landgericht Stuttgart – und bekam sie. Die zuständige Richterin am Landgericht fand sehr wohl, dass sich der EU-Versender hier an die Apothekenbetriebsordnung halten muss. Sie hatte keinen Zweifel, dass DocMorris der fraglichen Vorgabe des § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO zuwidergehandelt hat. Die Regelung sei sachgerecht, um eine gute Erreichbarkeit des Patienten zu gewährleisten. Anders als DocMorris meine, werde die Beratung nicht durch die eingerichtete kostenlose Telefon-Hotline sichergestellt – denn hier müsse die Initiative vom Verbraucher ausgehen. Zwar sei DocMorris zuzugestehen, dass ein von der Apotheke ausgehender Beratungsbedarf nur selten auftreten mag. „Da es vorliegend jedoch um den Umgang mit gefährlichen Substanzen, nämlich Medikamenten, geht, erscheint es sachgerecht, dass der Gesetzgeber auch diese wenigen Fälle zu erfassen gedenkt, in denen im Interesse der Gesundheit des Patienten von Seiten der Apotheke eine Kontaktaufnahme geboten erscheint.“
Jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht einschlägig
Die Richterin hält die Vorschrift der Apothekenbetriebsordnung auch auf die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke anwendbar. Es gebe zunächst keine Ungleichbehandlung – die Vorgabe gelte für deutsche wie niederländische Apotheken gleichermaßen. Im Übrigen sei die Vorschrift, die die Art und Weise der Berufsausübung regelt, in jedem Fall gerechtfertigt. Denn sie bezwecke den Schutz der Gesundheit.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den einheitlichen Abgabepreisen ist aus Sicht der Richterin in diesem Fall nicht einschlägig. Denn die Abfrage einer Telefonnummer vor der Versendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel könne das Ziel des Gesundheitsschutzes ohne Weiteres erreichen. Auch handele es sich um einen weniger starken Eingriff als bei einer Festlegung von Preisen, bei der in das Marktgeschehen selbst eingegriffen werde.
Nicht zuletzt habe der fehlende Hinweis, dass die Telefonnummer anzugeben ist, auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Denn auch hier geht es darum, dass das Schutzgut der menschlichen Gesundheit, gefährdet sein kann, wenn der Kunde telefonisch nicht erreichbar ist.
Es ist absehbar, dass der Rechtsstreit mit dem landgerichtlichen Urteil nicht beendet ist. DocMorris ist schließlich nicht bekannt dafür, eine Niederlage vor Gericht wegzustecken. Das Eilverfahren wird also weitergehen – und auch ein Hauptsacheverfahren, das sich weit eingehender mit den Rechtsfragen befassen muss, ist sicherlich nicht unwahrscheinlich.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2017, Az.: 44 O 6/17 KfH
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von Pöppl Christian am 07.03.2017 um 13:01 Uhr
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