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Apothekerin erwirkt einstweilige Verfügung
DocMorris muss Telefonnummer abfragen
Jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht einschlägig
Die Richterin hält die Vorschrift der Apothekenbetriebsordnung auch auf die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke anwendbar. Es gebe zunächst keine Ungleichbehandlung – die Vorgabe gelte für deutsche wie niederländische Apotheken gleichermaßen. Im Übrigen sei die Vorschrift, die die Art und Weise der Berufsausübung regelt, in jedem Fall gerechtfertigt. Denn sie bezwecke den Schutz der Gesundheit.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den einheitlichen Abgabepreisen ist aus Sicht der Richterin in diesem Fall nicht einschlägig. Denn die Abfrage einer Telefonnummer vor der Versendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel könne das Ziel des Gesundheitsschutzes ohne Weiteres erreichen. Auch handele es sich um einen weniger starken Eingriff als bei einer Festlegung von Preisen, bei der in das Marktgeschehen selbst eingegriffen werde.
Nicht zuletzt habe der fehlende Hinweis, dass die Telefonnummer anzugeben ist, auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Denn auch hier geht es darum, dass das Schutzgut der menschlichen Gesundheit, gefährdet sein kann, wenn der Kunde telefonisch nicht erreichbar ist.
Es ist absehbar, dass der Rechtsstreit mit dem landgerichtlichen Urteil nicht beendet ist. DocMorris ist schließlich nicht bekannt dafür, eine Niederlage vor Gericht wegzustecken. Das Eilverfahren wird also weitergehen – und auch ein Hauptsacheverfahren, das sich weit eingehender mit den Rechtsfragen befassen muss, ist sicherlich nicht unwahrscheinlich.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2017, Az.: 44 O 6/17 KfH
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von Pöppl Christian am 07.03.2017 um 13:01 Uhr
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