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Drastische Steigerung der Notdienstgebühr
Die Notdienstgebühr ist im Kollektivvertrag klar geregelt, und zwar getrennt nach Tages- und Nachtdienst. Für Bereitschaftsdienste während der Nacht (während der Sperrzeiten; in der Regel von 18 bis 8 Uhr) gibt es in diesem Jahr eine Grundentlohnung in Höhe von 99 Euro und für die Arbeitszeit von 19 bis 7 Uhr zusätzlich einen Nachtarbeitszuschlag von 85 Euro.
Hinzu kommen die sogenannten „Inanspruchnahmegebühren“ (Notdienstgebühren), die dem diensthabenden Apotheker zusätzlich zu den genannten Entlohnungen zustehen. Sie variieren, je nach Tag (Samstag, Sonntag, Feiertag) und Tageszeit. Nachts bekommt der Apotheker zwischen 20 und 8 Uhr pro Inanspruchnahme einen Grundlohn von 2,46 und einen Zuschlag von 2,46 Euro. Der diensthabende Apotheker muss über die Inanspruchnahmen am Tag und während der Nacht Aufzeichnungen führen, nach denen seine Arbeitsleistung dann abgerechnet wird.
Nach Angaben des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) ging es bei dem neuen Kollektivvertrag, der ab 2018 gilt, in erster Linie darum, „verlängerte Dienste“ nach dem neuen Arbeitszeitgesetz zu vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung wäre es für angestellte Apotheker zukünftig nicht mehr möglich gewesen, Nachtdienste zu leisten, da sie nach einer Arbeitszeit von zehn Stunden nach Hause gehen müssten. Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren können angestellte Pharmazeuten nun bis zu 32-Stunden-Diensten zustimmen. Sonst werden verlängerte Dienste bis zu 25 Stunden dauern.
Elf Euro Notdienstgebühr in der Nacht
Um die hohe Belastung der Angestellten in Apothekenbetrieben mit viel Kundenverkehr während der Nacht zu honorieren, werden die Notdienst-Gebühren für die Inanspruchnahme des Apothekers zwischen ein Uhr nachts und sieben Uhr morgens auf 11,00 Euro, und damit drastisch angehoben. „Dies macht das Aufstehen in der Nacht erheblich weniger unanagnehm.“ sagte VAAÖ-Präsident Raimund Podroschko in einem Videoblog.
Die Möglichkeit, Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit zu machen, soll für Betriebe in niedrigen Turnussen, die öfter dran kommen, ausgedehnt werden. Der VAAÖ konnte durchsetzen, dass sich dadurch an der Bezahlung der angestellten Apotheker nichts ändert. Sie bekommen die Bereitschaftsdienstpauschale, sofern ihre Apotheke dem Turnus 2 bis 4 angehört, auch bei Ruferreichbarkeit voll bezahlt. Wie bisher wird die Bezahlung nur in den dauerbereiten „Turnus 1-Apotheken“ halbiert. Für die Fahrten zur Apotheke bei Rufbereitschaft wird in Zukunft ein Kilometergeld bezahlt, und der Arbeitgeber übernimmt im Fall eines Unfalls die Haftung. Außerdem sollen Notdienst-verrichtende Apotheker zukünftig selbst bestimmen können, ob sie während des Nachtdienstes zu Hause bleiben und nur im Bedarfsfall in die Apotheke fahren oder lieber die ganze Zeit in der Offizin verbringen.
3 Kommentare
Was heißt hier "Notdienst"?
von Dr. Helga Blasius am 08.04.2017 um 9:29 Uhr
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Bereitschaftsdienst Österreich
von Der Ausländer am 07.04.2017 um 10:23 Uhr
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Notdienstgebühr
von Pierre Roer am 07.04.2017 um 9:51 Uhr
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