Schweiz

Wenn zwölf Apotheker eine Apotheke besitzen

Berlin - 25.04.2017, 07:00 Uhr

Neues Geschäftsmodell: In der Schweiz haben zwölf Apotheker gemeinsam eine Aktiengesellschaft gegründet, um eine Apotheke zu eröffnen. (Foto: KSW Winterthur)

Neues Geschäftsmodell: In der Schweiz haben zwölf Apotheker gemeinsam eine Aktiengesellschaft gegründet, um eine Apotheke zu eröffnen. (Foto: KSW Winterthur)


Apotheke ist mit Spital und Offizinen in der Region vernetzt

„Der wesentliche Vorteil ist nun sicherlich die unmittelbare und niederschwellige Versorgung der Patienten mit den notwendigen Medikamenten, gerade auch bei Mobilitätseinschränkung oder außerhalb der Öffnungszeiten der Stammapotheken“, sagt der Verwaltungsratspräsident. Gleichzeitig werde auch die Patientensicherheit erhöht, der Patient bekomme vom Apotheker die richtige Anwendung und Dosierung erklärt, Interaktionen würden überprüft und Substitutionen angepasst. „Und dann entwickeln wir derzeit noch eine permanente Austauschmöglichkeit zwischen dem KSW, der Apotheke im KSW und den eingebundenen Stammapotheken. Das heißt, alle drei Leistungserbringer sind über Dosierung und Medikamentenbezug informiert und sichern damit eine optimale Versorgung des Patienten ab.“ Bis Mitte 2017 soll dieser Prozess vollständig etabliert sein, sagt Auerbach.

Das entspricht der Zielsetzung der Apotheke, die neben den Patienten natürlich auch Besuchern und Mitarbeitern des Spitals offensteht. „Neben der Überzeugung, dass es gemeinsam besser geht, war ein weiteres Argument des KSW: ‚Wenn wir es nicht zusammen machen, dann mache ich es eben allein‘“, sagt Auerbach. Dementsprechend sei das Spital die treibende Kraft hinter der Kooperation gewesen. „Ein weiterer wichtiger Player ist der AKVZ, der Apothekerverband des Kanton Zürich“, sagt Auerbach. Dieser habe in der Startphase die Interessen der Apotheken in der Region gebündelt und eingebracht. „Und heute sitzt der Präsident des AKVZ auch im Verwaltungsrat der Apotheke im KSW AG.“

Nach Möglichkeit nur Kleinstpackungen an die Patienten

Dass die bestehenden Apotheken wohl Umsatzeinbußen erleiden werden, sei eine wesentliche Schwierigkeit. „Diese wurde durch deren Aufnahme ins Aktionariat versucht zu entschärfen. Gleichzeitig soll die Apotheke im KSW soweit möglich nur Kleinstpackungen an die Kunden abgeben, damit diese einerseits die zum Teil neuen Medikamente zunächst auf Verträglichkeit ausprobieren können und andererseits zu ihrer Stammapotheke zurückgeführt werden“, erklärt Auerbach.

Die Akzeptanz durch die Kunden jedenfalls sei bislang sehr gut. „Die Kundenfrequenz ist bereits sehr hoch. Besonders hervorheben möchte ich aber die Akzeptanz auf Seiten der KSW-Mitarbeiter. Sowohl die verschreibenden Ärzte als auch die Pflege scheinen auf das Angebot der Apotheke im KSW gewartet zu haben – von allen Seiten wird die Apotheke derzeit in die Prozesse im Spital eingebunden, und dies ist für uns ein sehr positives Zeichen.“

Modellcharakter für die Schweiz – aber wohl nicht für Deutschland

Auerbach geht davon aus, dass die Apotheke im KSW in dieser Form Modellcharakter für die Spitäler in der Schweiz haben könnte. „Wenn man wie wir davon überzeugt ist, dass in Zukunft die Vernetzung der Leistungserbringung zwingend ist, dann ist die Apotheke im KSW ein Modell mit Vorbildcharakter und dem Potenzial für vielfältige gemeinsame Weiterentwicklungen.“

Die Apotheke im KSW ist in der Schweiz die zweite Apotheke, die in Form einer Kooperationsapotheke auf Basis einer Aktiengesellschaft betrieben wird. Bereits Anfang des Jahres eröffnete die „Apotheke im Spital Aarau“ in der 20.000-Einwohner-Stadt Aarau im Kanton Aargau ihre Pforten. Dort schlossen sich 31 Apotheken der Region zusammen und gründeten die betreibende AG.

In Deutschland ist dieses Geschäftsmodell aufgrund des bestehenden Fremd- und Mehrbesitzverbotes nicht möglich. Darauf weist auch die ABDA in einem Statement ausdrücklich hin: „In Deutschland ist der Betrieb einer Apotheke in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach § 8 ApoG unzulässig. Diese Regelung bildet im Zusammenspiel mit der Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung nach § 7 ApoG den Kernbestandteil des apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbots, für dessen Erhalt sich die ABDA maßgeblich einsetzt“, sagt eine Sprecherin der Bundesvereinigung.



Volker Budinger, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.