Tatbestandsmerkmale Quelle: Dr. Hendrik Schneider, Leipzig | ||
§ 299a Vorteilsnehmer | § 299b Vorteilsgeber |
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Wer kann Täter sein? | Angehöriger eines Heilberufs, z.B.: Arzt, Pflegekraft, MFA, PTA |
Jedermann, z.B.: kaufmännischer GF des Klinikums |
Womit wird bestochen? |
Vorteil: Leistung, auf die
der Angehörige des Heilberufs keinen Anspruch hat und die seine Lage verbessert. |
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Tatbestands-mäßiges Marktverhalten |
Verordnung
von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Medizinprodukten Bezug
NUR, wenn diese zur unmittelbaren Anwendung durch den HCP bestimmt sind Zuführung von Patienten (§§ 299a Nr. 3, 299b Nr.3 StGB) |
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Tathandlungen |
Fordern, sich Versprechen lassen, Annehmen (des Vorteils) |
Anbieten, Versprechen, Gewähren (des Vorteils) |
Gegenleistung des Bestochenen | Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb = Unrechtsvereinbarung | |
Vorsatz | Der Bestochene muss wissen, dass er einen Vorteil erhält. |
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Heimversorgung BVKA Mainz 2017
Antikorruptionsgesetz – wo endet die Kooperation und beginnt die Korruption?
„Am 4. Juni 2016 in Kraft getreten, gab es bislang keine Verurteilungen nach dem neuen Korruptionsstrafrecht“, sagt Dr. Klaus Peterseim vom BVKA. Spurlos ist das Antikorruptionsgesetz dennoch nicht an den Heilberuflern vorbeigezogen. Etablierte Kooperationen werden plötzlich als toxisch wahrgenommen. Wird interprofessionelles Zusammenarbeiten politisch gewünscht und gefordert – im Sinne der Patientensicherheit – gilt es hierbei das Strafrecht sicher zu umschiffen.
„Korruptionsdelikte sind Tandemdelikte, zur
Bestechung gehören immer zwei, ein Vorteilsnehmer und ein Vorteilsgeber“, so
griffig formulierte es Professor Dr. Hendrik Schneider bei der Jahrestagung des
Bundesverbands klinik-und heimversorgender Apotheker (BVKA) diese Woche in
Mainz. Das klingt zunächst einmal einleuchtend. Dies hatte im Juni 2016 sogar einen
gesetzlichen Boden erhalten – in §299 a und b Strafgesetzbuch (StGB),
Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.
Wo endet eine – politisch gewünschte und
pharmazeutisch-medizinisch in manchen Bereichen durchaus sinnvolle –
Kooperation und beginnt die Grenze, an der diese Zusammenarbeit nach Korruption
riecht? Seit vergangenem Jahr erfordert „rechtssicheres Navigieren einen höheren
Prüfaufwand“, erklärte Schneider, der den Lehrstuhl für
Strafrecht an der Universität Leipzig innehat. Doch dieses Navigieren gestaltet
sich offenbar nicht ganz trivial. Denn die Grenzen zwischen Kooperation und
Korruption sind derzeit nicht trennscharf, was die Situation nicht gerade erleichtert.
Wie wirkt sich das auf die Apotheker und die anderen Heilberufler in der
Bundesrepublik aus?
„Es kommt zu einer Neukriminalisierung von Sachverhalten“
„Unklarheit und Furcht besteht bei vielen Kooperationen“, sagt Schneider. Heilberufler befänden sich in einer Art Ausnahmezustand, vergleichbar „einer Römischen Legion in Schildkrötenformation“ – zwar sehr effektiv, Angriffe abzuwehren, aber im Gegenzug auch sehr träge und langsam im Vorankommen. So lautet Schneiders Zwischenfazit nach fast einem Jahr Antikorruptionsgesetz: „Keiner weiß so richtig, wie § 299 a/,b auszulegen ist“. Zwar hat es bis dato keine Verurteilungen nach der neuen Rechtsprechung vom 4. Juni 2016 gegeben. Dennoch habe das Antikorruptionsgesetz einen „scharfstellenden Effekt“, wie sich Schneider ausdrückt. Die Sensibilität für das Thema Korruption sei gestiegen, man habe es vor dem Hintergrund des Antikorruptionsgesetzes nun mit einer Neukriminalisierung von Sachverhalten zu tun: Bislang gewünschte Kooperationen mit Heimen „wüerden als „toxisch“ wahrgenommen“ und man beginne mit den §§ 299 a/b nun darüber nachzudenken, ob bestimmte Handlungen anstößig seien. Der Vorsitzende des BVKA, Dr. Klaus Peterseim, positioniert sich hier klar: „Wir möchten, dass pharmazeutische Dienstleistungen nicht in den Geruch solcher Dinge fallen“.
Damit ein Korruptionsdelikt als Straftat eingestuft wird, müssen folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen – und zwar alle. Das betont Schneider. Welche das sind, erklärt er anhand einer Tabelle.
Anhand dieser Tatbestandsvoraussetzungen stellt der Strafrechtler eine Strategie zur effektiven Verteidigung vor – „Three Lines of Defense“. Was müssen sich Apotheker also fragen, bevor sie Kooperationen eingehen?
Hat der Kooperationspartner, wohlgemerkt ein Heilberufler, einen Vorteil? Wie sieht das marktübliche Verhalten aus? Und ergibt sich durch die Kooperation eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb? Diese Matrix – Vorteil, Marktverhalten, Unrechtsvereinbarung – müsste bei Apothekern stets im Hintergrund laufen. „Die Fettnäpfchen gehören zu ihrem Know-how“, mahnt Schneider.
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