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Verträge mit Pharmaunternehmen
Kassen bereiten sich auf neue Rabattverträge für Zytostatika vor
Zum 31. August 2017 werden alle noch bestehenden Zyto-Verträge zwischen Krankenkassen und Apotheken unwirksam. Ab September soll es dann ganz neue Verträge geben: Die Kassen laufen sich warm für eine gemeinsame bundesweite Ausschreibung mit regionaler Komponente.
Mit dem Arzneimittelversorgungs-Stärkungsgesetz (AMVSG) hat der Gesetzgeber die vor gut zehn Jahren geschaffene Rechtsgrundlage für die Zyto-Verträge zwischen Krankenkasse und Apotheken gestrichen. Zuletzt hatten immer mehr Kassen die Versorgung mit individuell hergestellten parenteralen Zubereitungen aus onkologischen Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten ausgeschrieben. Dabei waren sie bestärkt durch ein Urteil des Bundessozialgerichts, demzufolge diese Verträge andere Apotheken ohne Vertrag von der Versorgung ausschließen – damit konnten sie sicher sein, mit ihren exklusiven Vertrags-Apotheken zu sparen.
Die neue Rechtslage
Nicht nur Apotheker und Ärzte kritisierten die Exklusivverträge mit Apotheken und forderten das freie Apothekenwahlrecht zurück. Die Politik hatte schließlich ein Einsehen. Da in diesem Bereich dennoch gespart werden muss, wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen: Künftig sollen Kassen direkt mit den Herstellern der Zytostatika Rabatte vereinbaren (§ 130a Abs. 8a SGB V). Und zwar sollen dies die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam tun. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorgaben wie für die bekannten Arzneimittelrabattverträge (§ 130a Abs. 8 SGB V). In den Zyto-Verträgen ist überdies die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. Im Einzelfall können auch Verträge mit mehreren pharmazeutischen Unternehmern geschlossen werden. Außerdem ist die Hilfstaxe neu anzupassen. Mit diesen beiden Neuerungen – so schätzt der Gesetzgeber – seien 200 bis 250 Millionen Euro gegenüber der bisherigen Anwendung der Hilfstaxe einzusparen.
Doch noch laufen die Alt-Verträge der Kassen mit Apotheken. Und zwar bis zum 31. August 2017. Dabei gibt es derzeit unterschiedliche Auffassungen, ob die Verträge wirklich exklusiv sind. Angesichts der Preise der fraglichen Arzneimittel sollten Apotheker ohne Vertrag vor der Versorgung eines Patienten mit Zyto-Zubereitungen bei dessen Krankenkasse nachfragen, ob sie die Vergütung übernimmt. Ohne eine solche Bestätigung sollte sie auf die Versorgung verzichten, will sie Retaxationen vermeiden. Während einzelne AOKen bei den Apotheken-Verträgen einmal mehr Vorreiter waren, entschieden sich die Ersatzkassen – mit Ausnahme der DAK-Gesundheit – erst sehr spät auf diesen Zug aufzuspringen. Tatsächlich starteten Barmer, TK und KKH ihre Ausschreibung erst als schon absehbar war, dass es diese nicht mehr lange geben wird.
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