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Nächste Runde vor dem Landgericht Mosbach
Apotheker wehren sich gegen Automaten in Hüffenhardt
Eine Woche nach der ersten mündlichen Verhandlung hat sich das Landgericht Mosbach am heutigen Mittwoch erneut mit dem Fall „DocMorris in Hüffenhardt“ befasst. Diesmal begehren drei Pharmazeuten, die ihre Apotheken im näheren Umkreis der Automaten-Abgabestelle betreiben, den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die niederländische Versandapotheke. Das Gericht will seine Entscheidung am 21. Juni verkünden.
Vor einer Woche verhandelte die Vorsitzende Richterin am Landgericht Mosbach Karin Hark zusammen mit ihren Beisitzern bereits den Streit zwischen dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg und der niederländischen Kapitalgesellschaft DocMorris. Das Urteil in diesem Verfahren soll am kommenden Mittwoch, dem 14. Juni, verkündet werden.
Beim heutigen Termin wurden gleich drei Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beraten – von zwei Apothekerinnen und einem Apotheker, deren Apotheken in der Nähe der DocMorris-Videoberatung in Hüffenhardt liegen. Sie wollen, dass DocMorris Hüffenhardt ganz schließt – auch den derzeit behördlich gewährten OTC-Verkauf wollen sie unterbinden. Auf ihrem juristischen Weg werden sie von der Apothekergenossenschaft Noweda unterstützt.
Das Gericht dürfte nach dem Termin in der vergangenen Woche bereits gut über die Ausgestaltung des Hüffenhardter Konzepts Bescheid wissen. Während vorige Woche ein Schwerpunkt darauf lag, ob § 12 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hinreichend Beachtung finden kann – die Sinnesprüfung der Arzneimittel durch die Apotheke – stützten sich die Anträge der Kläger diesmal auf andere Normen.
Apotheke ohne Betriebserlaubnis contra zulässigem Versand
Einig sind sich wohl alle Gegner von Hüffenhardt: Die Videoberatung samt Arzneimittel-Abgabeautomat – derzeit nur für OTC – verstößt gegen das Apothekengesetz, weil DocMorris über keine Betriebserlaubnis verfügt. Zudem liege ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz vor, wonach apothekenpflichtige Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. DocMorris beruft sich hingegen darauf, dass hier nur eine zulässige Form des Versandes vorliege.
Die von Noweda vertretenen Apotheker führen in ihrem Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zudem Verstöße gegen § 17 ApBetrO auf: Nach dessen Absatz 1 dürfen Arzneimittel nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden – Ausnahmen sind nur für den zulässigen Versand zugelassen. Und eben diesen bestreiten die Vor-Ort-Apotheker. Sie sind überzeugt, dass die Abgabe hier aus einem Arzneimittellager heraus erfolge.
Auch die in § 17 Abs. 5 ApBetrO normierten Prüf- und Dokumentationspflichten verletzt DocMorris aus Sicht seiner deutschen Konkurrenten. Allerdings bezieht sich diese Regelung auf ärztliche Verschreibungen, die DocMorris eigenen Aussagen zufolge derzeit nicht einlöst – selbst nicht für ausnahmsweise erstattungsfähige nicht-rezeptpflichtige Medikamente.
Die Verletzung all dieser Normen sind auch als Wettbewerbsverstöße zu sehen, so dass aus Sicht der Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gegeben ist.
Wie das Landgericht Mosbach dies sieht, werden wir am 14. Juni wissen. Die Entscheidungen zur heutigen Verhandlung dürften dann keine große Überraschung mehr sein. Kurz vor der geplanten Urteilsverkündung am 21. Juni um 14 Uhr wird um 11 Uhr übrigens voraussichtlich eine dritte mündliche Verhandlung zum Komplex Hüffenhardt in Mosbach stattfinden.
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