OLG erhöht Streitwert

Rx-Boni-Streit wird für Apotheken teuer

Berlin - 22.06.2017, 07:00 Uhr


Wie viel ist die Nicht-Insolvenz einer Apotheke wert?

Dazu führen sie aus, dass es sich bei der klagenden Wettbewerbszentrale um einen „Verband zur Förderung gewerblicher Interessen“ (im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) handele. Das Interesse eines solchen sei im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines „gewichtigen Mitbewerbers“. Als einen solchen gewichtigen Wettbewerber sieht der Senat einen Apotheker mit der zulässigen Höchstzahl von vier Apotheken an. Dessen Existenz könne durch die Zulassung von Rabatten einer ausländischen Versandapotheke gefährdet sein, folgt man den Argumenten der klagenden Wettbewerbszentrale. Doch wie lässt sich sein Interesse, nicht Pleite zu gehen, beziffern? Der OLG-Senat meint jedenfalls: „Sein Interesse, nicht der Insolvenz anheim zu fallen, ist mit 250.000 Euro nicht zu hoch bemessen“. Dabei sei unerheblich, ob die Wettbewerbszentrale bei Klageerhebung gesehen hat, welche Interessen tatsächlich tangiert sind. „Der Streitwert bemisst sich an den objektiven Gegebenheiten, nicht an subjektivem Empfinden“, heißt es im Beschluss. Ohne Auswirkungen auf die Bestimmung des Interesses sei es schließlich auch, dass die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Wettbewerbszentrale: „unangemessen”

Auf die Wettbewerbszentrale kommen damit weit höhere Kosten zu als zunächst gedacht. Immerhin zog sich der Streit durch zwei deutsche Instanzen und den Europäischen Gerichtshof. Wie hoch die Kosten letztlich sein werden, kann Christiane Köber von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale noch nicht sagen. Doch die nun erfolgte Festsetzung ist ihrer Meinung nach klar „unangemessen“. Köber zu DAZ.online: „Offenbar ist dem Gericht etwas aus dem Blick geraten, dass es der Wettbewerbszentrale im Jahr 2009 darum ging, ein Schreiben einer Patientenvereinigung zu untersagen“.

Es ist anzunehmen, dass auch die Apotheker einen Teil zu den Kosten beitragen. Doch zu einer etwaigen Vereinbarung zur Kostenübernahme haben sich bislang weder die Wettbewerbszentrale noch die ABDA geäußert.  

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2017, Az.: I-20 U 149/13



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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