AOK-Rabattverträge

Metoprolol-Vertragsstrafe für Apotheker doch zulässig?

Berlin - 03.07.2017, 17:45 Uhr

Müssen Apotheken eine späte Vertragsstrafe fürchten? (Foto: Jörg Lantelme / Fotolia)

Müssen Apotheken eine späte Vertragsstrafe fürchten? (Foto: Jörg Lantelme / Fotolia)


Apotheker, die im Sommer 2011 an AOK-Versicherte ein Metoprolol-Präparat abgegeben und das Rezept unzutreffend mit der PZN des nicht lieferbaren Rabatt-Artikels von Betapharm bedruckt haben, müssen möglicherweise doch noch mit finanziellen Folgen rechnen. Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob in dem Fall eine Vertragsstrafe zulässig ist – das Verfahren allerdings zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Einige Apotheker dürften sich an den Sommer 2011 erinnern, als der AOK-Exklusiv-Vertragspartner Betapharm das Rabattarzneimittel Metoprolol Succinat Beta 47,5 und 95 nicht liefern konnte. Damit die Versicherten nicht unversorgt blieben, mussten sie ein wirkstoffgleiches Präparat abgeben. So machte es auch eine Apothekerin, die nun einen Musterstreit mit der AOK Baden-Württemberg führt. Ziel ist, zu klären, ob die Kasse seinerzeit zu Recht Vertragsstrafen gegenüber diesen Apotheken aussprechen durfte. Die besondere Variante in diesem Fall ist, dass die Apothekerin – wie rund 1200 andere Apotheken auch – zwar ein anderes, gleichwertiges Metoprolol-Präparat abgab, die entsprechenden ärztlichen Verordnungen jedoch mit der Pharmazentralnummer der Betapharm-Rabatt-Arzneien bedruckte. Die derart bei der AOK zur Abrechnung vorgelegten Verordnungen erhielt die Apothekerin entsprechend vergütet; 44 solcher Fälle gab es in ihrer Apotheke.

Die AOK Baden-Württemberg, die damals wie heute federführend für die bundesweiten AOK-Rabattverträge zuständig ist, wollte sogar strafrechtlich gegen die Apothekerin vorgehen. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde allerdings eingestellt. Es erschien nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein zu einer Verurteilung führendes strafbares Verhalten vorliegt.

In der Folge korrespondierte die Kasse mit dem Deutschen Apothekerverband und dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) über ihr beabsichtigtes weiteres Vorgehen: Es ging um Verwarnungen und die Verhängung von Vertragsstrafen wegen Falschabrechnungen und deren Berechnung auf der Grundlage des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung.

Im November 2012 forderte die AOK von der beklagten Apothekerin schließlich die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.560 Euro. Die Begründung: Sie habe mit Falschabrechnungen in 44 Fällen schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen und dadurch das Vertrauensverhältnis zur Klägerin schwer und nachhaltig beschädigt.

Sie stützte sich dabei auf § 11 Abs. 1 Rahmenvertrag. Dieser sieht bei Verstößen gegen Abgabebestimmungen nach § 129 Abs. 1 SGB V neben der Verwarnung, eine Vertragsstrafe bis zu 25.000 Euro sowie bei gröblichen und wiederholten Verstößen den Ausschluss des Apothekenleiters von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren vor. Bei Mitgliedsapotheken eines Apothekerverbands muss sich die Kasse allerdings zuvor mit dem entsprechenden Verband – hier dem LAV – ins „Benehmen“ setzen, schreibt die Rahmenvertragsregelung vor.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Einseitige Vertragsstrafe?

von Reinhard Rodiger am 07.07.2017 um 13:40 Uhr

Zweifelsfrei hat der Hersteller die Lieferfähigkeit gar nicht oder nicht ausreichend gesichert.Dafür gibt es Vertragsstrafen. Ist der Hersteller je dazu verurteilt worden? Falls das Bedrucken dies verhinderte, so müsste es nach Klärung erfolgen.
Ist also die KK-Strafabsicht etwas einseitig?

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