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Pfizer muss nach einem aktuellen Urteil seine TV-Werbung für „Baldriparan Stark für die Nacht“ umstellen. Der Spot, der unter anderem mit einem hervorgehobenen Hinweis „1 Dragee am Abend“ für gutes Ein- und Durchschlafen warb, führe den Fernsehzuschauer in die Irre. Die gleiche Werbeaussage auf der Packung beanstandeten die Richter hingegen nicht.
Die Wettbewerbszentrale hat sich an der Werbung von Pfizer Consumer Healthcare für „Baldriparan Stark für die Nacht“ gestört. Ihr missfiel, dass das Mittel mit Hinweis „1 Dragee am Abend“ beworben wird – und zwar in einem Fernsehspot, mit einem einzelnen Bild aus diesem Spot und auf der Arzneimittelpackung selbst. Die Wettbewerbszentrale meinte, dass der umworbene Verbraucher aufgrund der Angabe „1 Dragee am Abend“ davon ausgehe, dass bereits mit der Einnahme eines Dragees ein schlaffördernder beziehungsweise beruhigender Wirkerfolg erzielt werde. Tatsächlich sei ein Dragee am Abend aber nicht ausreichend, um eine solche Wirkung hervorzurufen. Dafür bedürfe es einer zwei- bis vierwöchigen Vorlaufzeit, während derer jeden Abend ein Dragee eingenommen werden müsse. Die Werbung sei daher wegen Irreführung der Verbraucher unlauter. Nach erfolgloser Abmahnung zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht.
Das beklagte Unternehmen hielt der Argumentation der Wettbewerbshüter entgegen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei der Verlängerung der Zulassung von Baldriparan im Jahr 2012 die Aussage „1 Dragee am Abend“ auf der Faltschachtel genehmigt habe.
BfArM hat Claim auf Umverpackung zugelassen
Das Landgericht Berlin gab nun in erster Instanz der klagenden Wettbewerbszentrale teilweise Recht. Den Werbespruch auf der Packung selbst ließen die Richter durchgehen. Dabei stellen sie zunächst fest, dass das BfArM tatsächlich keinen Einwand gegen die Aussage auf der Umverpackung hatte. Es habe allerdings auch nicht prüfen können, an welcher Stelle der Packung er letztlich auftauchen werde – etwa in normaler Schrift auf der Rückseite oder als Blickfang auf der Vorderseite. Überdies sei das Gericht an die Zulassungsentscheidung des BfArM nicht gebunden, soweit es um die Frage der wettbewerbsrechtlichen Irreführung gehe. Und so prüfen die Richter, ob die Gefahr besteht, dass Verbraucher über die Stärke der Wirkung nach der Einnahme eines ersten Dragees in die Irre geführt werden, wenn sie nur die Verpackung sehen.
Was versteht der Durchschnittsverbraucher?
Und hier spricht das Gericht dem Verbraucher der unter Schlafstörungen leidet, durchaus Urteilskraft zu. Er werde sich über die in Frage kommenden Medikamente informiert haben, erkennen, dass es sich bei „Baldriparan“ um ein baldrianhaltiges Mittel, ein pflanzliches Beruhigungsmittel handelt. Die Angabe „1 Dragee am Abend“ sage zunächst aus, dass von diesem Medikament abends eine Tablette einzunehmen ist. Das sei nur ein Hinweis auf die übliche Dosierung. Diese Angabe sei für einige Verbraucher sinnvoll – nicht zuletzt weil Konkurrenzpräparate oft eine sehr viel höhere Dosierung von mehreren Tabletten täglich vorsehen. Dass das Medikament bereits nach seiner ersten Einnahme seine volle Wirkung entfalte, sei weder dem Beipackzettel noch der Gestaltung der Umverpackung zu entnehmen, heißt es im Urteil. Der Beipackzettel stelle sogar das Gegenteil klar. Und mehr als das, was als Wirkungsweise im Beipackzettel beschrieben wird, könne der Durchschnittsverbraucher anhand der beanstandeten Banderole auf der Schachtel nicht erwarten.
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