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TV-Spot suggeriert schnelle Wirkung schon nach einem Dragee
Auch in Bezug auf die Werbung mit einem Bild, das eine schlafende Person unter Einblendung der Vorderseite der Faltschachtel und eines roten Punktes mit der Schrift „1 Dragee am Abend“ zeigt, wies das Landgericht die Klage ab. Dem Bild sei nicht mehr zu entnehmen, als dass die schlafende Person am Nachttisch eine Schachtel Baldriparan neben einem Blumenstrauß stehen hat, also mit Hilfe eines pflanzlichen Medikaments schläft. Zur Wirkungseffizienz nach Einnahme der ersten Tablette lasse sich daraus nichts herleiten. Der rote Punkt sei nur eine Vergrößerung des Textes, der auf der Faltschachtel steht. Dieser werde damit hervorgehoben und lesbar gemacht. Ohne weitere Angaben lasse sich daraus nicht schließen, dass bereits nach einer ersten Tablette in der ersten Nacht die volle Wirkung eintrete. „Eine allgemeine Verbrauchererwartung, dass jedes Medikament sofort nach Einnahme der ersten Dosis seine volle Wirkung entfaltet, ist nicht bekannt“, so das Gericht.
TV-Zuschauer ist abgelenkt
Für begründet befand das Landgericht die Klage jedoch mit Blick auf den Fernseh-Werbespot – er sei tatsächlich irreführend was die Wirkungseffizienz des Medikaments betrifft. Entscheidend ist hier aus Sicht der Richter, dass es sich um einen kurzen (etwa 22 Sekunden) Werbefilm handelt, den der Verbraucher in der Regel nicht völlig konzentriert wahrnimmt. Als Schwerpunkt bleibe bei dem Spot, der mit den Worten „Gut ein- und durchschlafen“ eingeleitet wird, hängen, dass mit „Baldriparan stark für die Nacht“ eine schnelle Wirkung zu erzielen ist. Gezeigt wird eine ruhig schlafende Person. Dazu könne die Ansage „…hilft dabei mit einem Dragee am Abend“ unter der optischen Hervorhebung des roten Punkts mit dem Text „ 1 Dragee am Abend“ „zwanglos so verstanden werden, dass der abgebildete Effekt des ruhigen Schlafs mit einem Dragee am Abend erreicht werden kann“. Die nächste Ansage „Der hochkonzentrierte Baldrian" verstärke diesen Eindruck nach dem Motto „viel hilft viel“, so das Gericht.
Das Element „1 Dragee am Abend“ werde durchgehend mit der guten und effizienten Wirkungsweise des Medikaments und dem Versprechen eines guten Ein- und Durchschlafens in Zusammenhang gestellt und daher vom Fernsehzuschauer auch darauf bezogen, so das Gericht. Irgendein Hinweis, dass sich „1 Dragee am Abend" nur auf die übliche Dosierung beziehen soll und dass sich die Wirkung des Medikaments erst allmählich aufbaut, sei dem Werbespot dagegen nicht zu entnehmen. Der fernsehende Verbraucher sei typischerweise durch weitere TV-Inhalte abgelenkt, sodass er keinen Grund mehr habe, den Spot zu rekapitulieren und zu hinterfragen. Erinnern werde sich ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher daher nur an das schnelle Wirkversprechen durch die Darstellung eines optimalen Schlafs in Verbindung mit der Angabe „1 Dragee am Abend“. Und damit sei der Spot in dieser Art wegen Irreführung unlauter.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2017, Az.: 15 O 504/16
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