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In der Schweiz geht die Revision des Heilmittelgesetzes auf die Zielgerade. Für den Apothekenmarkt bringt das Gesetz maßgebliche Änderungen mit sich, unter anderem werden etwa 600 Medikamente aus der Apothekenpflicht entlassen, gleichzeitig erhalten die Apotheker aber mehr Kompetenzen. In einem Interview kommentiert Fabian Vaucher, Präsident des Schweizer Apothekerverbandes, die Folgen des Gesetzes.
In der September-Ausgabe von „dosis - News aus der Gesundheitspolitik“ des Schweizer Apothekerverbandes setzt sich Pharmasuisse-Präsident Fabian Vaucher in einem Interview mit den bedeutsamen Neuerungen für die Apotheker auseinander und kommentiert weitere aktuelle Entwicklungen im Alpenland. Eine Zielsetzung der Revision des schweizerischen Heilmittelgesetzes aus dem Jahr 2016 ist, die Selbstmedikation zu erleichtern und die Fachkompetenzen der Abgabestellen für Arzneimittel (Drogerien, Apotheken) besser zu nutzen. Zu diesem Zweck wird es in der Schweiz in Zukunft nur noch vier statt wie bisher fünf Abgabekategorien geben.
- Die Abgabekategorie C (keine Rezept- aber Apothekenpflicht) wird aufgelöst. Die Arzneimittel werden aller Voraussicht nach überwiegend in die Abgabekategorie D (Abgabe auch außerhalb der Apotheke, aber mit Fachberatung) „umgeteilt“, mit der Konsequenz, dass Drogerien in Zukunft wohl einen Großteil der OTC-Arzneimittel abgeben dürfen.
- Es wird überprüft, welche Arzneimittel der Abgabekategorie D in die Abgabekategorie E (Verkauf in allen Geschäften) umgeteilt werden können. Die Arbeiten bzgl. der konkreten Umteilungen wurden bereits gestartet.
- Außerdem sollen Apotheker bestimmte rezeptpflichtige Arzneimittel der Abgabekategorie B auch ohne Rezept abgeben dürfen. Die Arzneimittel und Indikationen, die dafür in Frage kommen, muss der Bundesrat noch bezeichnen. Die Indikationenliste und die dazugehörenden (Triage-)Algorithmen werden von einer Fachexpertengruppe erstellt, in der unter anderem Vertreter der Apotheker- sowie der Ärzteschaft vertreten sind.
Gedacht wird hierbei an Arzneimittel zur Behandlung von häufig auftretenden Krankheiten und mit etablierten Wirkstoffen und einem anerkannten Therapieschema, Arzneimittel zur Weiterführung einer Therapie bei chronisch Kranken maximal über ein Jahr nach gesicherter Diagnose und Erstverschreibung durch einen Arzt, sowie Arzneimittel der Abgabekategorie C, die nach der „Umteilung“ in Gruppe B hochgestuft werden (z.B. Codein-haltige Arzneimittel, „Pille danach“).
Im Juni dieses Jahres hat der Schweizer Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Heilmittelgesetz (HMG) in das Anhörungsverfahren (Vernehmlassung) geschickt. In „dosis - News aus der Gesundheitspolitik“ bezeichnet Pharmasuisse-Präsident Fabian Vaucher die Stoßrichtung der Vorlage zwar als „zeitgemäß und richtig“, warnt jedoch vor unbedachten Schritten, die die Patientensicherheit gefährden könnten.
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