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Nach Skonto-Urteil
Großhandelsverband bittet Politik um Hilfe
Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) sieht durch das Skonto-Urteil die Versorgungssicherheit gefährdet. Der Verband kritisiert die Freigabe der Großhandelsrabatte und fordert ein Einschreiten der Politik. Bei den Unternehmen ist die Meinung zum Urteil aber durchaus heterogen.
Die beiden genossenschaftlichen Großhändler Noweda und Sanacorp äußern sich eindeutig zum Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte nämlich am gestrigen Donnerstag entschieden, dass Rabatte und Skonti getrennt voneinander zu betrachten sind. Skonti können demnach auch gewährt werden, wenn so die prozentuale Großhandelsmarge von 3,15 Prozent überschritten wird. Sogar auf seinen Fixzuschlag von 70 Cent kann der Großhandel laut BGH verzichten.
So erklärt der Essener Großhändler Noweda gegenüber DAZ.online: „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und freuen uns als apothekereigenes Unternehmen für unsere mehr als 9000 Mitglieder über den positiven Prozessausgang. Der BGH erkennt mit seiner Entscheidung an, dass Skonti als Äquivalent für vorfällige Zahlungen grundsätzlich nicht als Rabatte anzusehen sind: Eine richtige und logische Entscheidung, der die kaufmännischen Aspekte im Betrieb einer Apotheke angemessen berücksichtigt.“ Und auch der zweite in Apothekerbesitz befindliche Großhändler, die Sanacorp, begrüßt die Entscheidung des BGH ausdrücklich – im Sinne der Mitglieder und Kunden. Die obersten Bundesrichter haben ihr Urteil verkündet und darin die Auslegung der relevanten Gesetzesvorgaben nun für alle Marktteilnehmer verbindlich konkretisiert, erklärte ein Sprecher gegenüber DAZ.online. Mit dieser Entscheidung habe der BGH alle Zweifel aus der Welt geräumt und die von Sanacorp seit jeher praktizierte Trennung von Rabatt und Skonto im Rahmen der Konditionsgestaltung für rechtskonform und zulässig erklärt, so der Großhändler.
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Der Mannheimer Großhändler Phoenix – Teil der europaweit agierenden Phoenix-Group – hingegen erklärte nur, man werde dieses Urteil intern analysieren, bevor man gegebenenfalls ein Statement abgeben werde.
Und die Kleinen?
Nicht äußern wollten sich die kleineren Großhändler. Denn die könnte das Urteil hart treffen, zumindest befürchtet das der Arzneimittelexperte der CDU-Bundestagsfraktion, Michael Hennrich. Für sie könne es ebenso wie für kleine Apotheken schwierig werden, wenn eine Rabattschlacht losgehe, erklärt er gegenüber DAZ.online. Kleinere Großhändler müssen sehen, ob und wie sie mit den neuen Rabatten mitgehen können. Hennrich kritisiert vor allem, dass das Gericht nicht den Willen des Gesetzgebers beachtet hat. Der Gesetzgeber habe bei der Etablierung der Großhandelsvergütung ausdrücklich verlangt, dass der Fixzuschlag des Großhändlers nicht rabattierfähig ist. Damit sollten unter anderem kleinere Apotheken und kleinere und mittlere Großhändler geschützt werden. Dass der BGH diesen Willen nicht beachtet hat, sei befremdlich und überrasche ihn, so Hennrich.
Phagro: „Urteil öffnet einem ungleichen Wettbewerb Tür und Tor“
Und auch der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) teilt die Euphorie seiner Mitglieder Noweda und Sanacorp nicht. „Mit der gestrigen Entscheidung des BGH, die Großhandelsspanne und damit auch den Festzuschlag von 70 Cent für vollumfänglich rabattierfähig zu erklären, wird § 2 der Arzneimittelpreisverordnung völlig sinnentleert“, so der Vorsitzende, Dr. Thomas Trümper, und stößt damit in eine ähnliche Richtung wie Hennrich.
Denn mit der Neuordnung der Arzneimittelpreisverordnung habe der Gesetzgeber eine auskömmliche Vergütung für den pharmazeutischen Großhandel zur Erfüllung seines gesetzlichen Sicherstellungsauftrags geregelt, erklärt der Phagro in einer Pressemeldung. Der Festzuschlag von 70 Cent pro Arzneimittelpackung sollte gewährleisten, dass auch niedrigpreisige Arzneimittel kostendeckend distribuiert werden können, so der Wille des Gesetzgebers. Auf diese Weise könne der vollversorgende Großhandel insbesondere bei preisgünstigen Arzneimitteln und ständig wechselnden Rabattverträgen eine flächendeckende und kontinuierliche Versorgung sicherstellen. Das Urteil öffnet nach Ansicht des Phagro dem Direktvertrieb und einem ungleichen Wettbewerb Tür und Tor. Letztlich treffe diese Entscheidung nicht nur den Großhandel, sondern viele Apotheken, denen ein unfairer Wettbewerb aufgezwungen wird.
Phagro sieht den Gesetzgeber in der Pflicht
Wie auch Hennrich sieht der Phagro nun den Gesetzgeber in der Pflicht. Während Hennrich erklärt, dass es nun „umso wichtiger und dringlicher“ sei, die Apotheken-Honorierung zu überarbeiten und man sich dabei nach diesem Urteil auch das Großhandelshonorar noch einmal anschauen müsse, wird der Phagro-Vorsitzende deutlich konkreter. Trümper spricht sich dafür aus, dass der Gesetzgeber umgehend klarstellt, dass der Festzuschlag von 70 Cent in der Arzneimittelpreisverordnung nicht rabattierfähig ist.
1 Kommentar
verstehe Reaktion nicht
von Olibanum am 07.10.2017 um 9:48 Uhr
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