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Reaktionen auf das Skonto-Urteil
Mand: „Juristisch nicht überzeugend“
Wille des Gesetzgebers gänzlich unberücksichtigt
Mand hingegen ist überzeugt: So klar, wie der Bundesgerichthof meint, ist der Wortlaut nicht, jedenfalls sei er nicht eindeutig. Fest steht: Der Gesetzgeber wollte den 70-Cent-Zuschlag als Fixum, das Rabatten nicht zugänglich ist. Das geht auch aus der Begründung zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz hervor, mit dem die Großhandelsvergütung umgestellt wurde. Das allein ist allerdings noch kein Grund für den Bundesgerichtshof, in diesem Sinne zu entscheiden, räumt Mand ein. Der Wille des Gesetzgebers sei zwar von der Rechtsprechung zu berücksichtigen – entschieden werde aber letztlich nach dem Primat der objektiven Auslegung. Das heißt: Der Wille des Gesetzgebers ist nur insoweit zu beachten, als er im Wortlaut seinen hinreichend klaren Niederschlag findet. Und Mand meint, der genannte § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV könne durchaus anders ausgelegt werden. Er stützt sich dabei auf das Wort Festzuschlag. Die Verwendung dieses Begriffes ergebe nur Sinn, wenn dieser Zuschlag nicht disponibel sei, so Mand gegenüber DAZ.online. Anderenfalls hätte man einfach von einem „Zuschlag“ reden können, oder „zuzüglich 70 Cent“. Und ein Wort in einem Gesetz, das keinen Sinn ergibt, sei doch eher ungewöhnlich, meint der Rechtswissenschaftler.
„Funktionsauftrag des vollversorgenden Großhandels ist finanziell abzusichern.“
Zudem: Auch die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 Arzneimittelgesetz, welche anordnet, dass auch direkt vertreibende Hersteller die Preisvorschriften des Großhandels nach der Arzneimittelpreisverordnung einzuhalten haben, verliere nach der vom BGH gefundenen Auslegung des § 2 AMPreisV jeden Sinn. Spätestens dies, so Mand, hätte den Bundesgerichtshof veranlassen müssen, auch den unzweideutigen Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen.
Noch verwunderlicher sei, dass von dem normalerweise wichtigsten Auslegungskriterium, der Ratio der Norm, jedenfalls in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs gar nichts zu lesen sei. Der Normzweck bestehe erkennbar darin, den Wettbewerb zu ordnen und den Funktionsauftrag des vollversorgenden Großhandels, finanziell abzusichern. Wie dies ohne einen Mindestpreis gehen soll, bleibt Mand „unerfindlich“.
2 Kommentare
Gesamtsystematik der AMPreisV stützt BGH-Urteil
von Andreas P. Schenkel am 06.10.2017 um 22:00 Uhr
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Der Wille
von Peter Lahr am 06.10.2017 um 12:53 Uhr
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