Hat die Krankenkasse an einer Verordnung etwas zu beanstanden, trifft es entweder den Arzt oder den Apotheker. Der Arzt bekommt einen Regress, dem Apotheker flattert eine Retaxation ins Haus. Wen belangt die Krankenkasse, wenn bei den Ausnahmeverordnungen bei der Grippeimpfung das „A“ fehlt? Zählt auch dies – wie im neuen Rahmenvertrag in 3 § geregelt – zu den unbedeutenden Formfehlern, die die Patientensicherheit nicht gefährden? In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch der Apotheke bestehen – die Krankenkasse darf diese Kleinigkeiten seit 2016 nicht mehr retaxieren. DAZ.online hat bei der AOK in Baden-Württemberg nachgefragt.
„Die
Verordnung von nicht rabattierten Impfstoffen ist aus wirtschaftlicher Sicht
dem begründeten Ausnahmefall vorbehalten. Der Arzt macht dies auf der
Verordnung kenntlich durch Auftragung des `A`. Fehlt
das `A` auf dem Verordnungsblatt, kann die Apotheke den Arzt auf die
(vielleicht versehentliche) unwirtschaftliche Verordnung aufmerksam machen, sie
haftet aber nicht für die unwirtschaftliche Verordnung des Arztes, wenn sie
einen nicht rabattierten Impfstoff auf eine Verordnung mit fehlendem `A`
abgibt“, sagt ein Sprecher der AOK Baden-Württemberg. Das bedeutet also: keine Retaxation.
2 Kommentare
Hessen
von Conney am 18.10.2017 um 11:13 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Hessen
von Celine Müller am 18.10.2017 um 11:32 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.