Retax oder Regress

Wann muss ein „A“ aufs Grippeimpfstoff-Rezept? 

Stuttgart - 17.10.2017, 14:45 Uhr

Wenn das „A“ bei Grippeimpfstoff-Rezepten fehlt: Droht den Apotheken eine Retax? (Foto: Thomas Madel / stock.adeobe.com)

Wenn das „A“ bei Grippeimpfstoff-Rezepten fehlt: Droht den Apotheken eine Retax? (Foto: Thomas Madel / stock.adeobe.com)


Wenn das „A“ fehlt: Regress oder Retax?

Hat die Krankenkasse an einer Verordnung etwas zu beanstanden, trifft es entweder den Arzt oder den Apotheker. Der Arzt bekommt einen Regress, dem Apotheker flattert eine Retaxation ins Haus. Wen belangt die Krankenkasse, wenn bei den Ausnahmeverordnungen bei der Grippeimpfung das „A“ fehlt? Zählt auch dies – wie im neuen Rahmenvertrag in 3 § geregelt – zu den unbedeutenden Formfehlern, die die Patientensicherheit nicht gefährden? In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch der Apotheke bestehen – die Krankenkasse darf diese Kleinigkeiten seit 2016 nicht mehr retaxieren. DAZ.online hat bei der AOK in Baden-Württemberg nachgefragt.

„Die Verordnung von nicht rabattierten Impfstoffen ist aus wirtschaftlicher Sicht dem begründeten Ausnahmefall vorbehalten. Der Arzt macht dies auf der Verordnung kenntlich durch Auftragung des `A`. Fehlt das `A` auf dem Verordnungsblatt, kann die Apotheke den Arzt auf die (vielleicht versehentliche) unwirtschaftliche Verordnung aufmerksam machen, sie haftet aber nicht für die unwirtschaftliche Verordnung des Arztes, wenn sie einen nicht rabattierten Impfstoff auf eine Verordnung mit fehlendem `A` abgibt“, sagt ein Sprecher der AOK Baden-Württemberg. Das bedeutet also: keine Retaxation.

Wann erfolgt die Verordnung über Sprechstundenbedarf, wann patientenbezogen bei Grippe?

Für bestimmte Personengruppen – wie über 60-Jährige, Schwangere, Patienten mit chronischen Erkrankungen – ist die Grippeschutzimpfung eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Ungeachtet davon übernehmen die Krankenkassen vielerorts, zum Beispiel in Baden-Württemberg, für alle anderen Impfwilligen die Kosten für die Influenzaimpfung auch, als sogenannte Satzungsleistung. Verordnen kann der Arzt den Grippeimpfstoff  über den Sprechstundenbedarf sowohl als Pflichtleistung als auch als Satzungsleistung, wenn er die Rabatt-Impfstoffe verschreibt. Weicht er bei Satzungsleistungspatienten von den rabattierten Impfstoffen ab, möchte die Krankenkasse exakt wissen, welcher ihrer Versicherten diesen ausnahmsweise erhält. Der Arzt verordnet dann auf Individualrezept und patientenbezogen. Hier wird das „A“ fällig. Mehrkosten werden für den Patienten nicht fällig.

Grippeimpfstoff: Wie kann der Arzt in BW verordnen?

  • Rabattierte Impfstoffe bei Pflicht- und Satzungleistungen sind Sprechstundenbedarf.
  • Nicht-rabattierte Impfstoffe (unter Auftragung des „A“) bei Pflichtleistungen sind ebenfalls Sprechstundenbedarf.
  • Nicht-rabattierte Impfstoffe (unter Auftragung des „A“) bei Satzungsleistungen laufen als Einzelverordnung auf den Namen des Versicherten.

Regionale Unterschiede bei Grippeimpfstoffen

Die Regelungen zur Belieferung für Grippeimpfstoffe unterscheiden sich regional. Nicht immer fordern KV und GKV ein Ausnahme-„A". So werden in Sachsen-Anhalt, anders als in Baden-Württemberg, rabattierte und nicht-rabattierte Grippeimpfstoffe über den Sprechstundenbedarf bezogen – „ohne Auftragung des `A`“, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Die Verordnung nicht-rabattierter Grippeimpfstoffe auf  Patientenwunsch, erfolge auf einem Privatrezept.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Hessen

von Conney am 18.10.2017 um 11:13 Uhr

Und wie ist das in Hessen geregelt?

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AW: Hessen

von Celine Müller am 18.10.2017 um 11:32 Uhr

In Hessen haben die Krankenkassen mit dem hessischen Apothekerverband einen Vertrag geschlossen, der für Grippeimpfstoffe einen einheitlichen Vertragspreis festlegt. Dieser Vertragspreis gilt für alle zugelassenen Grippeimpfstoffe, auch für die tetravalenten. Ärzte können in Hessen somit frei entscheiden, welchen Grippeimpfstoff sie ihren Patienten verordnen und diesen über den Sprechstundenbedarf beziehen.

Herzliche Grüße, Celine Müller

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