Ratgeber Zuzahlungen

Wann zahlt eine Schwangere in der Apotheke?

Stuttgart - 26.10.2017, 07:00 Uhr

Nur bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln, die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft benötigen, ist die werdende Mutter zuzahlungsbefreit. (Foto: JenkoAtaman / Stock.adobe.com)

Nur bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln, die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft benötigen, ist die werdende Mutter zuzahlungsbefreit. (Foto: JenkoAtaman / Stock.adobe.com)


Warum verordnet der Arzt einer Schwangeren ein Eisenpräparat auf einem rosa Rezept - das Magnesium-haltige Arzneimittel aber auf einer grünen Verordnung? Und warum zahlen manche zuzahlungspflichtigen schwangeren Frauen bei ihren Diabetes-Arzneimitteln zu, andere jedoch nicht? Werdende Mütter genießen ein paar Sonderrechte in der Apotheke. DAZ.online hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Apothekern kann es durchaus passieren, dass eine Schwangere mit drei unterschiedlichen Rezepten in der Offizin steht: Einer GKV-Verordnung „gebührenpflichtig“, einer GKV-Verordnung „gebührenfrei“ und einem grünen Privatrezept. Welche Regeln stehen dahinter? Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf die Versorgung mit Arznei- Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gilt für jeden GKV-Versicherten und wurde erstmals in der Reichsversicherungsordnung aus dem Jahr 1911 verankert. Dennoch hat der Gesetzgeber für werdende Mütter ein paar Sonderregelungen vorgesehen.


Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

SGB V § 24e


Wann ist eine Schwangere frei von der Zuzahlung?

Für Arzneimittel, die die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft benötigt, leistet sie keine Zuzahlung. So verordnet der Arzt bei einer schwangerschaftsbedingten Eisenmangelanämie das benötigte Eisenpräparat auf einem GKV-Rezept und markiert optimalerweise den Status „geb. frei“. Gleiches gilt für Arzneimittel und Hilfsmittel, die eine schwangere Frau beispielsweise wegen eines in der Schwangerschaft entwickelten Diabetes benötigt. Gesetzlichen Boden hierfür liefert ebnfalls das SGB V in § 24e: „Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.“ Diese aufgeführten Paragrafen regeln die Zuzahlung.

Wann zahlt eine Schwangere die Rezeptgebühr?

Allerdings: Erkrankungen, an denen die Frau bereits vor Schwangerschaft litt – auch hier beispielhaft Diabetes – fallen nicht in die zuzahlungsfreie Sonderregelung. Hier leistet die nun werdende Mutter, ungeachtet ihrer Schwangerschaft, ganz normal die gesetzliche Zuzahlung zu ihren Arznei- und Hilfsmitteln – ob vor, während oder nach der Schwangerschaft spielt keine Rolle. Auch, wenn die werdende Mutter durch eine bakterielle Infektion akut Antibiotika benötigt, und es besteht keine direkte Kausalität zu ihrer Schwangerschaft, zahlt sie ganz normal die Rezeptgebühr.

Woher weiß nun der Apotheker, ob die Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht? Muss der Arzt das Rezept mit „Gravidität“ oder „Schwangerschaft“ explizit kennzeichnen? Nach Aussage des LAV Baden-Württemberg kann dies zur Verdeutlichung hilfreich sein, aber die Krankenkassen fordern diese explizite Diagnose nicht. Der Apotheker hat auch keine Prüfpflicht, ob für das verordnete Arzneimittel ein Zusammenhang zur Schwangerschaft besteht oder nicht, sprich eine Gebührenbefreiung zu berücksichtigen ist oder nicht.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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