Ratgeber Zuzahlungen

Wann zahlt eine Schwangere in der Apotheke?

Stuttgart - 26.10.2017, 07:00 Uhr

Nur bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln, die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft benötigen, ist die werdende Mutter zuzahlungsbefreit. (Foto: JenkoAtaman / Stock.adobe.com)

Nur bei Arzneimitteln und Hilfsmitteln, die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft benötigen, ist die werdende Mutter zuzahlungsbefreit. (Foto: JenkoAtaman / Stock.adobe.com)


OTC-Arzneimittel und Mehrkosten in der Schwangerschaft

Arzneimittel der Selbstmedikation bezahlt die Schwangere selbst. Der Arzt kann diese auf einem grünen Rezept verordnen, oder die Schwangere holt sich die rezeptfreien Medikamente direkt in der Apotheke. Jedoch: Arzneimittel der OTC-Ausnahmeliste fallen wieder in den Leistungskatalog der Krankenkassen – allerdings nur für die dort exakt definierte Indikationen. So kann der Arzt einer Schwangeren ein Eisenpräparat zulasten der Krankenkasse verordnen: „Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.“ Steht der Eisenmangel in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, leistet die Schwangere hier keine Zuzahlung (s.o.).

Aber wird auch Magnesium als Arzneimittel der OTC-Ausnahmeliste von der GKV erstattet? Nein. Schwangere haben nur aufgrund ihrer Schwangerschaft keinen Anspruch auf Magnesium-haltige Arzneimittel, da „Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen“ zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden dürfen. Einen erhöhten Magnesiumbedarf während der Schwangerschaft umfasst die Indikation nicht.

Bei Mehrkosten zu Arzneimitteln ist die Regelung für Apotheker einfach: Die Schwangere muss diese selbst tragen. Das SGB V regelt Mehrkosten zu Arznei- und Hilfsmitteln in § 35 und berücksichtigt für Schwangere keine Ausnahmeregelungen.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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