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Die Drogeriemarktkette dm ist in Österreich erneut mit dem Versuch gescheitert, die gesetzlichen Bestimmungen zu kippen, die den „Apothekenvorbehalt“ für rezeptfreie Arzneimittel regeln. Der Verfassungsgerichtshof hat einen entsprechenden Antrag bereits aus formalen Gründen zurückgewiesen.
Die Drogeriemarktkette dm gibt sich in Deutschland derzeit vergleichsweise bescheiden, wenn es darum geht, ihr Arzneimittelgeschäft auszuweiten. Verkaufen dürfen die dm-Filialen lediglich freiverkäufliche Medikamente. Als dm kürzlich seine Umsatzdaten für das zurückliegende Geschäftsjahr bekanntgab, erklärte Sebastian Bayer, dm-Geschäftsführer für Marketing + Beschaffung, man sei mit dem Sortimentsbereich Pharma sehr zufrieden: „Der Anteil am Gesamtumsatz liegt im mittleren einstelligen Bereich und im Vergleich zum Vorjahr können wir hier eine positive Steigerung verzeichnen.“
In Österreich will dm allerdings ganz offensiv mehr erreichen. Die Drogeriemarktkette hat es hier auf den gesamten Markt der rezeptfreien Arzneimittel abgesehen. Schon im vergangenen Jahr hatte das Unternehmen beim Verfassungsgerichtshof in Wien beantragt, Regelungen des Arzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes, die den OTC-Verkauf Apotheken vorbehalten, für verfassungswidrig zu erklären. Doch die Verfassungsrichter wiesen den Antrag als nicht zulässig zurück. Der Grund: Mit ihm werde ein ganzes Regelungsgefüge angegriffen, wofür er jedoch zu eng gefasst sei.
Zweiter Anlauf
Gleich nach dieser Entscheidung hatte dm in Österreich angekündigt, einen erneuten Anlauf zu nehmen und den Antrag nach dem vom Verfassungsgerichtshof vorgezeichneten Weg zu erweitern. Doch der Nachschlag, den die dm-Anwälte aufboten, hat den Richterinnen und Richtern des Verfassungsgerichtshofs abermals nicht ausgereicht. Wie das Gericht Ende Oktober bekannt gab, entschied es bereits am 25. September 2017, den Antrag zurückzuweisen. Erneut begründete es seinen Beschluss mit formalen Gründen in der Formulierung des Antrags.
So reiche es etwa zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen eines Gesetzes nicht aus, pauschal auf „verfassungsrechtliche Bedenken“ hinzuweisen. Tatsächlich hat dm unter anderem beantragt, das österreichische Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung jeweils „zur Gänze beziehungsweise Teile davon“, die Fernabsatzverordnung zur Gänze und § 5 Apothekengesetz aufzuheben. Denn dm will rezeptfreie Arzneimittel nicht nur ebenso wie Apotheken in der Filiale verkaufen, sondern sie auch versenden dürfen.
Richter verlangen mehr
Sollen aber verschiedene Gesetze beziehungsweise Gesetzesstellen sowie Verordnungen bekämpft werden, sei es auch Sache des Antragstellers – hier also von dm –, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen, betont das Gericht, das sich selbst hierfür eindeutig nicht zuständig sieht. Eine solche Zuordnung vermissen die Richter allerdings „durchgehend“.
Vor diesem Hintergrund sah sich der Verfassungsgerichtshof auch nicht veranlasst, über eine weitere Anregung der dm-Anwälte zu befinden. Nämlich der, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Apothekenvorbehalt für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel beziehungsweise das Verbot des Fernabsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Indessen kündigte dm Österreich an, „das Anliegen, seinen Kunden rezeptfreie Arzneimittel in Markenqualität zu günstigen Preisen anbieten zu können, definitiv weiter [zu] verfolgen”. Voraussichtlich werde man nun einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen. Ein Unternehmenssprecher erklärte gegenüber DAZ.online: „Erst bei einer negativen Entscheidung der österreichischen Gerichte wäre zu entscheiden, ob das Thema an den EuGH heran getragen wird”.
Beschluss des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. September 2017
Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 2. November um die Stellungnahme von dm Österreich ergänzt.
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