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Beratungs-Quickie zur Betäubungsmittelsubstitution
Wie funktionieren „SZ“-Rezepte an Feiertagen?
Maximal eine „SZ“-Verordnung pro Substitutionspatient und Woche
Im Rahmen der „SZ“-Verordnung erhält der Substitutionspatient die Dosen nur für zwei aufeinanderfolgende Tage und nicht wie im „Take-home“-Programm für sieben. Das können zwei Werktage sein oder auch die Wochenendtage Samstag und Sonntag. Abweichend davon, darf der Substitutionsarzt eine „SZ“-Verordnung für maximal fünf Tage ausstellen, wenn dem Wochenende direkt Feiertage vorausgehen oder folgen. Ein schönes Beispiel ist Ostern: Inklusive Karfreitag und Ostermontag verordnet der Substitutionsarzt vier Tagesdosen als „SZ“ für den Patienten.
Auch Weihnachten dieses Jahr rettet diese Ausnahmeregel – mit Samstag, Heilig Abend am Sonntag und den ersten zwei Weihnachtsfeiertagen am Montag und Dienstag – benötigt der Substitutionspatient ein „SZ“-Rezept über vier Dosen.
Der Werktag macht den Unterschied bei „SZ“-Rezepten
Wenn nun der Feiertag auf einen Donnerstag fällt? Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam? Auch hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt, denn die „SZ“-Verschreibung berücksichtigt, wenn ein Werktag zwischen dem Feiertag und dem Wochenende liegt. Der schwarze Peter liegt allerdings beim Mittwoch. Denn: Die Fünf-Tages-Regel berücksichtigt nur einen einzigen Werktag als „Brückentag“. Wie also sieht eine Versorgung aus, wenn der Arzt mit der „SZ“-Verordnung zwei Werktage überbrücken muss? Geht das dann schlichtweg nicht für den Patienten? Darf der Arzt zwei SZ-Verordnungen ausstellen?
Dem Wortlaut der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) nach dürfen „SZ“-Verordnungen ausschließlich und ausnahmsweise einen einzelnen Werktag überbrücken. Der Arzt muss folglich entscheiden: Händigt er dem Substitutionspatienten die „SZ“-Verordnung für den Feiertag – folglich für Dienstag und Mittwoch oder für Mittwoch und Donnerstag – oder für das Wochenende Samstag und Sonntag aus.
Das Gesetz verbietet dem Substitutionsarzt nämlich auch, innerhalb einer Kalenderwoche einem Patienten zwei ausnahmsweise „SZ“-Rezepte auszustellen. Das mag auf den ersten Blick vielleicht besonders „streng“ erscheinen, jedoch sind die möglichen Ausnahmen bereits ein Zugeständnis für Sichtbezugspatienten, bei denen das ärztliche Vertrauen in eine längere eigenverantwortliche Einnahmen fehlt. Einzig unlogisch kann erscheinen, dass fünf Tage der eigenverantwortlichen Einnahme durchaus gesetzlich möglich sind – nur eben nicht mit zwei Werktagen dazwischen.
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