Beratungs-Quickie zur Betäubungsmittelsubstitution

Wie funktionieren „SZ“-Rezepte an Feiertagen?

Stuttgart - 07.12.2017, 16:05 Uhr

„SZ“-Verordnungen dürfen Ärzte für Patienten im Sichtbezug nur ausnahmsweise und einmal pro Woche ausstellen. (Foto: Daniel Karmann / picture-alliance)

„SZ“-Verordnungen dürfen Ärzte für Patienten im Sichtbezug nur ausnahmsweise und einmal pro Woche ausstellen. (Foto: Daniel Karmann / picture-alliance)


Auch Substitutionspatienten mit Sichtbezug dürfen ausnahmsweise ihr Methadon, Polamidon oder Buprenorphin eigenverantwortlich einnehmen. Diese „SZ“-Rezepte unterscheiden sich von den klassischen „Take-home“-Verordnungen mit „ST“. „SZ“-Rezepte dürfen zwischen Feiertag und Wochenende beispielsweise maximal einen einzigen Werktag überbrücken. Und wenn der Feiertag ein Mittwoch ist? Darf die Apotheke zwei „SZ“-Rezepte beliefern?  

Substitutionspatienten mit einer grundsätzlichen Einnahme ihrer Substitutionsmittel im Sichtbezug dürfen auch ausnahmsweise einmal, zum Beispiel an Wochenenden und Feiertagen, ihre Substitutionsarzneimittel eigenverantwortlich einnehmen. Diese Ausnahmeverordnungen im Rahmen des Sichtbezugs fallen nicht unter die klassische „Take-home-Regelung“, da sich diese Substitutionspatienten für eine ständige eigenverantwortliche Einnahme ihrer Substitutionspräparate nicht oder noch nicht eigenen.

Die Grenzen für diese Ausnahme-„Freiheiten“ der Sichtbezugspatienten steckt der Gesetzgeber enger und strikter als bei typischen „Take-home“-Patienten. „Take-home“-Patienten holen ihre Substitutionsmittel regelhaft als Wochenration in der Apotheke. Äußerlich unterscheiden sich Ausnahme-Verordnungen bei Sichtbezugspatienten von Take-home-Rezepten: Der Arzt kennzeichnet diese mit „SZ“ und nicht wie bei take-home mit „ST“.

Das „SZ“ auf dem Betäubungsmittelrezept

Welche Patienten bekommen nun ein „SZ“-Rezept in der Substitutionsbehandlung? Grundsätzlich sollen betäubungsmittelabhängige Patienten im Rahmen des Substitutionsprogramms ihre Ersatz-Arzneimittel sofort einnehmen.


Dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch (…) zu überlassen.

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV § 5 Absatz 7


Das bedeutet: Diese Patienten substituieren ihre Betäubungsmittel unter Aufsicht, im Sichtbezug. Dieser Sichtbezug kann in der ärztlichen Praxis stattfinden; unter anderem darf auch das pharmazeutische Personal der Apotheke die Betäubungsmittel-Einnahme des Substitutionspatienten überwachen. Für diese generellen Sichtbezugspatienten hat der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen eingeräumt, um Wochenenden oder Feiertage zu überbrücken.

Substitution in der Apotheke

Diese „Freiheiten“ knüpft das Gesetz jedoch an Bedingungen: Das Gesetz regelt, dass die Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme dem Patienten „ausnahmsweise“ überlassen werden dürfen, wenn der Verlauf der Behandlung dies zulässt, der Patient sich selbst oder andere nicht gefährdet, die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nur dieses Vorgehen zulässt und auch die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt ist. 

Diese ausnahmsweisen Verordnungen kennzeichnet der Substitutionsarzt mit „SZ“. 



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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