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Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
Was ändert sich zum 1. Januar im Gesundheitswesen?
Wie in jedem neuen Jahr werden auch 2018 einige Neuregelungen im Gesundheitsbereich in Kraft treten. Die Apotheker sind diesmal nicht direkt betroffen. Trotzdem ändern sich einige Regelungen, beispielsweise das Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte oder auch die Absenkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Ein Überblick.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am gestrigen Mittwoch mitgeteilt, welche Neuregelungen im Gesundheitswesen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Darunter sind:
- Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig
Versicherte. Ab dem 1. Januar 2018 soll das neue Verfahren dafür sorgen, dass
sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich
erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das
Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer starken Schwankungen unterworfenen
beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt
erlassenen Einkommensteuerbescheids. Das neue Verfahren zur Beitragsbemessung
wurde mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen.
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz. Der vom BMG festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent (2017: 1,1 Prozent) abgesenkt. Seine Höhe wird jährlich aus der Differenz der vom Schätzerkreis prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr errechnet. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse allerdings selbst fest. In diesen Tagen und Wochen entscheiden die Kassen über ihre eigenen Zusatzbeiträge. Erhöht eine Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können in eine andere Krankenkasse wechseln. Eine Übersicht über die aktuelle Höhe der Zusatzbeiträge ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.
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