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Schiedsverhandlungen zur Hilfstaxe
Neue Zyto-Preise sollen im Januar stehen
AOK BaWü hält sich zurück
Zuletzt hatten die Kassen in Baden-Württemberg ein solches Open-House-Verfahren gestartet. Wie schon in Hessen hat sich aber auch im Ländle die AOK nicht daran beteiligt. Die AOK Baden-Württemberg erklärte gegenüber DAZ.online, für sie sei dieses Verfahren mit Blick auf die ungewisse Perspektive der Hilfstaxe „nicht gangbar“: „Zu unklar wäre die Gewährleistung eines wirtschaftlichen Bezugs der rabattierten Arzneimittel durch die Apotheker im Fall einer deutlichen Preisabsenkung in der Hilfstaxe“.
„Einheitlich und gemeinsam” – geht das ohne AOK?
Ob die Verträge ohne die AOKs im Boot überhaupt wirksam abgeschlossen werden können, steht auf einem anderen Blatt. Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Constanze Püschel von der Berliner Kanzlei Dierks+Bohle verweist auf den Wortlaut der Rechtsgrundlage der Verträge: Nach § 130a Abs. 8a Satz 1 SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen „nur einheitlich und gemeinsam“ diese Rabattvereinbarungen schließen.
„Bei dieser Lesart sind Rabattvereinbarungen, bei denen eine Krankenkasse in der jeweiligen Region – wie etwa die AOK Baden-Württemberg in der KV Region Baden-Württemberg – fehlt, nicht zulässig.“ Durch wen ein nicht einheitlich und gemeinsam vereinbarter Rabattvertrag angegriffen werden könnte, ist allerdings unklar. Püschel ist aber überzeugt, dass die Schiedsstelle es angesichts der uneinheitlichen Situation bei den Rabattverträgen nicht leicht hat.
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