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Schiedsverhandlungen zur Hilfstaxe
Neue Zyto-Preise sollen im Januar stehen
Am gestrigen Donnerstag sind Vertreter des Deutschen Apothekerverbands und des GKV-Spitzenverband zum zweiten Mal vor der Schiedsstelle zusammengekommen, um über neue Preise in der Anlage 3 der Hilfstaxe zu verhandeln. Noch gab es keine Entscheidung in der Sache. Doch sie wird für Januar erwartet.
Nachdem der Gesetzgeber im Frühjahr mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz die exklusiven Zyto-Verträge auf Apothekenebene gestrichen hat, sollen die Kassen auf zwei andere Sparinstrumente ausweichen: neue Preise in der Anlage 3 der Hilfstaxe und Rabattverträge mit Herstellern. Erstere sollten GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) bis Ende August aushandeln. Gelungen ist dies nicht, weshalb man sich vor der Schiedsstelle um den Vorsitzenden Dr. Rainer Hess getroffen hat. Dem Vernehmen nach waren die Verhandlungen schwierig. Dennoch wird es wohl in absehbarer Zeit eine Entscheidung geben.
ABDA-Sprecher Dr. Reiner Kern erklärte gegenüber DAZ.online, dass es beim gestrigen Treffen keine Entscheidung in der Sache gab. Man sich habe sich darauf verständigt, das Verfahren schriftlich fortzuführen. Die Schiedsstelle werde nun einen Kompromissvorschlag vorlegen, auf den dann DAV und GKV-Spitzenverband reagieren können. Eine Entscheidung werde für Januar erwartet.
Zyto-Open-House-Verträge in der Schwebe
Tatsächlich warten alle Beteiligten händeringend auf Klarheit bei der Hilfstaxe. Denn so lange keiner weiß, was hier zu erwarten ist, tun sich sowohl Kassen als auch Pharmaunternehmen schwer mit den nach und nach anlaufenden Open-House-Verfahren für die neuen Rabattverträge. Bislang gibt es erst in NRW, Schleswig-Holstein und Hamburg Verträge. Sie sind seit Oktober wirksam, der Zuspruch der Hersteller ist jedoch zögerlich. Klar dürfte sein, dass die Unternehmen nicht zwei Mal zu hohen Rabatten herangezogen werden möchten.
AOK BaWü hält sich zurück
Zuletzt hatten die Kassen in Baden-Württemberg ein solches Open-House-Verfahren gestartet. Wie schon in Hessen hat sich aber auch im Ländle die AOK nicht daran beteiligt. Die AOK Baden-Württemberg erklärte gegenüber DAZ.online, für sie sei dieses Verfahren mit Blick auf die ungewisse Perspektive der Hilfstaxe „nicht gangbar“: „Zu unklar wäre die Gewährleistung eines wirtschaftlichen Bezugs der rabattierten Arzneimittel durch die Apotheker im Fall einer deutlichen Preisabsenkung in der Hilfstaxe“.
„Einheitlich und gemeinsam” – geht das ohne AOK?
Ob die Verträge ohne die AOKs im Boot überhaupt wirksam abgeschlossen werden können, steht auf einem anderen Blatt. Die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Constanze Püschel von der Berliner Kanzlei Dierks+Bohle verweist auf den Wortlaut der Rechtsgrundlage der Verträge: Nach § 130a Abs. 8a Satz 1 SGB V können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen „nur einheitlich und gemeinsam“ diese Rabattvereinbarungen schließen.
„Bei dieser Lesart sind Rabattvereinbarungen, bei denen eine Krankenkasse in der jeweiligen Region – wie etwa die AOK Baden-Württemberg in der KV Region Baden-Württemberg – fehlt, nicht zulässig.“ Durch wen ein nicht einheitlich und gemeinsam vereinbarter Rabattvertrag angegriffen werden könnte, ist allerdings unklar. Püschel ist aber überzeugt, dass die Schiedsstelle es angesichts der uneinheitlichen Situation bei den Rabattverträgen nicht leicht hat.
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