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Medizinstudium
Verfassungsgericht kippt Studienplatzvergabe teilweise
Chancengleichheit hat ihre Grenzen
Bei der Chancengleichheit sehen die Richter allerdings Grenzen. Zwar bestehe grundsätzlich ein Recht auf eine „gleichheitsgerechte“ Zulassung zum Studium. Allerdings bestehe dieses Recht nur „im Rahmen der tatsächlich bestehenden Ausbildungskapazitäten“. Das Gericht sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht. Dieser müsse jetzt den „Kern des Zulassungswesens“ ändern. Aber: „Allerdings darf er den Universitäten gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll.“
Das Verfassungsgericht bemängelt jedoch insbesondere die Regelungen zu den Auswahlverfahren der Hochschulen, die immerhin 60 Prozent der Zulassungen ausmachen. Grundsätzlich müsse es einen bundesweit gültigen Kriterienkatalog für alle Hochschulen geben, einzelne Länder dürften keine Sonderregelungen treffen. Die Eignungsprüfungsverfahren der Hochschulen sollten in einer „standardisierten und strukturierten“ Weise stattfinden. Außerdem müsse der Gesetzgeber sicherstellen, dass bei der Studienplatzvergabe der Hochschulen die landesspezifischen Unterschiede in den Abiturnoten berücksichtigt werden.
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