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Heil- und Hilfsmittel
DAK und Barmer verteidigen Ausschreibungspraxis
DAK: Die 50-Prozent-Regel galt nicht
So wie die Barmer erklärt auch die DAK, dass sie sich mit ihren Verträgen an das neue Gesetz gehalten hat. Ein Sprecher erklärte gegenüber DAZ.online: „In unserer Ausschreibung liegen die Qualitätsanforderungen über denen der Hilfsmittelrichtlinie. Ziel unserer Ausschreibung ist eine Versorgung mit einer mindestens gleichen oder höheren Qualität als in der Hilfsmittelrichtlinie festgelegt. Wir verlangen in der Ausschreibung explizit, dass die Anbieter unseren Versicherten die gleiche Versorgung wie bisher garantieren müssen, sofern sie sich nicht für eine andere ggf. bessere Versorgung entscheiden.“ So würden beispielsweise DAK-versicherte Stoma-Träger weiterhin mit ihnen bekannten Produkten versorgt und müssten nicht umgestellt werden.
Dass die DAK den Preis hoch gewichtet hat, bestreitet der Sprecher nicht. Die Kasse meint aber, dass die 50-Prozent-Regel für ihre Ausschreibungen überhaupt nicht gegolten habe. Denn: „Durch umfangreiche Qualitäts-, (Dienst-)Leistungs- und Servicevorgaben in der Leistungsbeschreibung hat die DAK-Gesundheit qualitative Aspekte im Sinne des § 127 Abs. 1b SGB V mehr als angemessen berücksichtigt. Deshalb gilt hier die 50-Prozent-Preis- und 50-Prozent-Qualitätsbewertung nicht. Aus dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass von der Aufstellung qualitativer Zuschlagskriterien sogar ganz abgesehen werden kann, wenn in der Leistungsbeschreibung qualitative Anforderungen entweder an das Hilfsmittel aufgestellt werden, welche über die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen, oder verpflichtende qualitative Anforderungen an die betroffene Dienstleistung aufgestellt werden.“
Die Kasse verweist außerdem auf eine Erklärung des GKV-Spitzenverbandes, nach der die DAK-Verträge zweckmäßig sind.
1 Kommentar
Dak
von Frank ebert am 08.01.2018 um 18:12 Uhr
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