Heil- und Hilfsmittel

DAK und Barmer verteidigen Ausschreibungspraxis

Berlin - 08.01.2018, 16:20 Uhr

Barmer-Chef Christoph Straub und die DAK verteidigen ihre Ausschreibungspraxis bei Heil- und Hilfsmitteln. (Foto: Picture Alliance)

Barmer-Chef Christoph Straub und die DAK verteidigen ihre Ausschreibungspraxis bei Heil- und Hilfsmitteln. (Foto: Picture Alliance)


Die Barmer und die DAK haben Vorwürfe zurückgewiesen, nach denen ihre Ausschreibungen im Heil- und Hilfsmittelbereich zu sehr den Preis in den Fokus stellten. Einem Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zufolge sollen die Kassen gegen ein neues Gesetz verstoßen, nach dem der Preis höchstens 50 Prozent bei der Vergabeentscheidung ausmachen darf. Die Kassen sollen den Preis höher gewichtet haben – die Kassen bestreiten das auch nicht, weisen aber auf Qualitätskriterien hin.

Der FAZ-Recherche zufolge sollen viele Heil- und Hilfsmittelverträge der Krankenkassen nicht zweckmäßig sein. Der Grund: Die Kassen überschreiten angeblich eine neue gesetzliche Regelung, nach der der Preis bei der Vergabe maximal 50 Prozent der Entscheidung ausmachen darf. Laut FAZ hat das Bundesversicherungsamt inzwischen eine Prüfung der Verträge veranlasst. Unter anderem soll es um Verträge zur Wundversorgung sowie für Beatmungs- und Atemtherapiegeräte gehen. Bei der Barmer soll der Preis laut FAZ in einigen Verträgen mit 90 Prozent gewichtet worden sein, bei der DAK waren es demnach 80 Prozent.

Die Barmer hat diesen Vorwurf nun zurückgewiesen. Bei der Ausschreibung für Beatmungs- und Atemtherapiegeräte seien alle wichtigen Qualitätsanforderungen verpflichtend festgeschrieben, teilte Barmer-Chef Christoph Straub mit. Straub wörtlich: „Für uns steht die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten im Vordergrund. In unserer Ausschreibung sind deshalb alle wichtigen Qualitätsanforderungen als Vorgabe an die Leistungserbringer bereits in der Leistungsbeschreibung, also den verpflichtenden Vertragsinhalten, festgeschrieben.“

Die Barmer verweist auch auf ein Gerichtsurteil zu dem Thema. Die Erste Vergabekammer des Bundes habe unlängst bestätigt, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Ausschreibung der Barmer für Atemtherapiegeräte korrekt sei. „Weil wir in unseren Ausschreibungen den Qualitätsaspekt bereits in der Leistungsbeschreibung fixieren, werden unqualifizierte Produktangebote von vornherein ausgesiebt“, so Straub. So werde verhindert, dass Patienten minderwertige Geräte erhalten.

So wie im Generika-Bereich schreiben die Kassen auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln aus. Erst kürzlich hat der Gesetzgeber allerdings neue Regelungen in diesem Bereich beschlossen. Ziel des Heil- und Hilfsmittelgesetzes war es eigentlich, dass bei den Ausschreibungen der Kassen die Qualität eine größere Rolle spielen soll als vorher.

DAK: Die 50-Prozent-Regel galt nicht

So wie die Barmer erklärt auch die DAK, dass sie sich mit ihren Verträgen an das neue Gesetz gehalten hat. Ein Sprecher erklärte gegenüber DAZ.online: „In unserer Ausschreibung liegen die Qualitätsanforderungen über denen der Hilfsmittelrichtlinie. Ziel unserer Ausschreibung ist eine Versorgung mit einer mindestens gleichen oder höheren Qualität als in der Hilfsmittelrichtlinie festgelegt. Wir verlangen in der Ausschreibung explizit, dass die Anbieter unseren Versicherten die gleiche Versorgung wie bisher garantieren müssen, sofern sie sich nicht für eine andere ggf. bessere Versorgung entscheiden.“ So würden beispielsweise DAK-versicherte Stoma-Träger weiterhin mit ihnen bekannten Produkten versorgt und müssten nicht umgestellt werden.

Dass die DAK den Preis hoch gewichtet hat, bestreitet der Sprecher nicht. Die Kasse meint aber, dass die 50-Prozent-Regel für ihre Ausschreibungen überhaupt nicht gegolten habe. Denn: „Durch umfangreiche Qualitäts-, (Dienst-)Leistungs- und Servicevorgaben in der Leistungsbeschreibung hat die DAK-Gesundheit qualitative Aspekte im Sinne des § 127 Abs. 1b SGB V mehr als angemessen berücksichtigt. Deshalb gilt hier die 50-Prozent-Preis- und 50-Prozent-Qualitätsbewertung nicht. Aus dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass von der Aufstellung qualitativer Zuschlagskriterien sogar ganz abgesehen werden kann, wenn in der Leistungsbeschreibung qualitative Anforderungen entweder an das Hilfsmittel aufgestellt werden, welche über die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen, oder verpflichtende qualitative Anforderungen an die betroffene Dienstleistung aufgestellt werden.“

Die Kasse verweist außerdem auf eine Erklärung des GKV-Spitzenverbandes, nach der die DAK-Verträge zweckmäßig sind.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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1 Kommentar

Dak

von Frank ebert am 08.01.2018 um 18:12 Uhr

.... die schlimmsten Verbre.

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