DAZ.online-Spezial Direktvertrieb

Wie viel Mehrkosten verursacht eine Direktbestellung?

Süsel - 10.01.2018, 07:00 Uhr

Welche Mehrkosten entstehen in der Apotheke durch Direktbestellung
von Einzelpackungen? (Foto: alfexe / stock.adobe.com)                               

Welche Mehrkosten entstehen in der Apotheke durch Direktbestellung von Einzelpackungen? (Foto: alfexe / stock.adobe.com)                               


Unter welchen Bedingungen wären die Kosten akzeptabel?

Die ermittelten 3 Euro betragen fast die Hälfte des Rohgewinns aus dem Festzuschlag von 6,86 Euro, der nach Abzug des Kassenabschlags für ein Rx-Arzneimittel entsteht. Der dreiprozentige umsatzabhängige Aufschlag darf nicht zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden, weil dieser für umsatzabhängige Beiträge und für die wertabhängigen Risiken von Verfall, Bruch, Verlust, Retaxation und Zahlungsausfall anzusetzen ist. Fast den halben Festzuschlag für die zusätzliche Logistik aufzuwenden, erscheint allerdings betriebswirtschaftlich als unhaltbar. Aus kaufmännischer Sicht ist dies nur akzeptabel, wenn die zusätzlichen Kosten durch bessere Einkaufskonditionen kompensiert werden. Ob die Konditionen des Herstellers besser als die des Großhandels sind, kann nur in der jeweiligen Apotheke geprüft werden. 

Möglicher Ausgleich durch Herstellerkonditionen

Falls sich die Konditionen nicht unterscheiden, hängt die Bewertung davon ab, wie häufig solche Fälle vorkommen. Seltene Einzelfälle wären als nicht kostendeckende Gemeinwohlpflicht zu betrachten. Sie würden in die Mischkalkulation für die Erfüllung des Versorgungsauftrags eingehen. Ein weiteres Argument für die durch das Honorargutachten in Frage gestellte Mischkalkulation.

Wenn solche Fälle allerdings durchschnittlich einmal pro Arbeitstag vorkommen, entstehen bereits zusätzliche Kosten von 900 Euro jährlich. Eine solche Belastung ist angesichts des Kostendrucks im Gesundheitswesens langfristig nicht akzeptabel. Spätestens dann wären Hersteller, die das Großhandelssystem nicht nutzen, aufgefordert, den zusätzlichen Aufwand der Apotheken durch zusätzliche Einkaufsvergünstigungen mindestens in der genannten Größenordnung zu kompensieren.

Möglicher Ausgleich durch rechtliche Neuregelung

Falls sich dies nicht durchsetzen sollte, wäre an die Regelung in § 8 Arzneimittelpreisverordnung zu erinnern. Demnach dürfen unvermeidbare Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in Apotheken noch beim Großhandel vorrätig sind, mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnet werden. Dabei geht es zwar um Gebühren, die der Apotheke in Rechnung gestellt werden. Doch dem Sinn dieser Regel folgend läge es bei einer Neugestaltung der Arzneimittelpreisverordnung nahe, einen neuen pauschalen Zuschlag für nur direkt lieferbare Arzneimittel einzuführen. Die Kostenträger würde das nicht freuen. Doch irgendjemand muss die Belastung der Apotheken kompensieren, die sie selbst nicht zu verantworten haben und die sie wegen des Kontrahierungszwangs nicht vermeiden können.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


4 Kommentare

099996371

von Helge Killinger am 10.01.2018 um 17:48 Uhr

Retaxe kommen natürlich, aber die lege ich Einspruch ein. Der Liefervertrag für Ersatzkassen sieht die Abrechnung von Beschaffungskosten (bis 9,-€ ohne Genehmigung) von nicht im GH vorrätigen AM vor. Die Beschaffungskosten werden nicht genauer definiert. Der Primärkassenvertrag By zählt Beschaffungskosten beispielhaft auf. Bei einigen BKKen würde die Retax nach Nachweis der entstandenen Kosten (kleine Exceltabelle mit einzelnem Prozessschritt, Zeitabsatz und PKA-Stundenlohn wie im Artikel) zurückgenommen. Einzig bei der AOK By führte dies nicht zum Erfolg und liegt jetzt zur Prüfung beim LAV.
Ich kann jeden nur ermutigen, dass auch so zu handhaben.
Ceterum cenceo PharmaMall esse delendam!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kostenfaktor vergessen

von Friedemann Ahlmeyer am 10.01.2018 um 12:29 Uhr

Die Rechnung für einen Einzelartikel muss auch vom Steuerberater noch verbucht werden. Bei einem Stundensatz von 60 € und geschätzten 2 Minuten sind dies dann nochmals 2 € Kosten. Somit addieren sich die Kosten (ohne die zusätzlichen Kosten für die Abholung/Botendienst) auf 5 €.
Bei jeder erzwungenen, weil der Großhandel nicht ausreichend beliefert wird, pharma-mall Bestellung balle ich die Fäuste in der Tasche.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

099996371

von Helge Killinger am 10.01.2018 um 11:19 Uhr

Bei uns werden direkt bestellte Kontingentarzneimittel auf der Packung gekennzeichnet und mit obiger PZN und 3,-€ gegenüber dem Kostenträger abgerechnet. Liefervertraglich zumindest bei den Ersatzkassen gedeckt.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: 099996371

von A.Dömling am 10.01.2018 um 14:16 Uhr

Meinen sie Artikel die über Pharmamall bestellt wurden? Wie sieht es mit Retaxen für diese Liefergebühren aus?
Danke

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.