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DAZ.online-Spezial Direktvertrieb
Wie viel Mehrkosten verursacht eine Direktbestellung?
Unter welchen Bedingungen wären die Kosten akzeptabel?
Die ermittelten 3 Euro betragen fast die Hälfte des Rohgewinns aus dem Festzuschlag von 6,86 Euro, der nach Abzug des Kassenabschlags für ein Rx-Arzneimittel entsteht. Der dreiprozentige umsatzabhängige Aufschlag darf nicht zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden, weil dieser für umsatzabhängige Beiträge und für die wertabhängigen Risiken von Verfall, Bruch, Verlust, Retaxation und Zahlungsausfall anzusetzen ist. Fast den halben Festzuschlag für die zusätzliche Logistik aufzuwenden, erscheint allerdings betriebswirtschaftlich als unhaltbar. Aus kaufmännischer Sicht ist dies nur akzeptabel, wenn die zusätzlichen Kosten durch bessere Einkaufskonditionen kompensiert werden. Ob die Konditionen des Herstellers besser als die des Großhandels sind, kann nur in der jeweiligen Apotheke geprüft werden.
Möglicher Ausgleich durch Herstellerkonditionen
Falls sich die Konditionen nicht unterscheiden, hängt die Bewertung davon ab, wie häufig solche Fälle vorkommen. Seltene Einzelfälle wären als nicht kostendeckende Gemeinwohlpflicht zu betrachten. Sie würden in die Mischkalkulation für die Erfüllung des Versorgungsauftrags eingehen. Ein weiteres Argument für die durch das Honorargutachten in Frage gestellte Mischkalkulation.
Wenn solche Fälle allerdings durchschnittlich einmal pro Arbeitstag vorkommen, entstehen bereits zusätzliche Kosten von 900 Euro jährlich. Eine solche Belastung ist angesichts des Kostendrucks im Gesundheitswesens langfristig nicht akzeptabel. Spätestens dann wären Hersteller, die das Großhandelssystem nicht nutzen, aufgefordert, den zusätzlichen Aufwand der Apotheken durch zusätzliche Einkaufsvergünstigungen mindestens in der genannten Größenordnung zu kompensieren.
Möglicher Ausgleich durch rechtliche Neuregelung
Falls sich dies nicht durchsetzen sollte, wäre an die Regelung in § 8 Arzneimittelpreisverordnung zu erinnern. Demnach dürfen unvermeidbare Beschaffungskosten für Arzneimittel, die üblicherweise weder in Apotheken noch beim Großhandel vorrätig sind, mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnet werden. Dabei geht es zwar um Gebühren, die der Apotheke in Rechnung gestellt werden. Doch dem Sinn dieser Regel folgend läge es bei einer Neugestaltung der Arzneimittelpreisverordnung nahe, einen neuen pauschalen Zuschlag für nur direkt lieferbare Arzneimittel einzuführen. Die Kostenträger würde das nicht freuen. Doch irgendjemand muss die Belastung der Apotheken kompensieren, die sie selbst nicht zu verantworten haben und die sie wegen des Kontrahierungszwangs nicht vermeiden können.
4 Kommentare
099996371
von Helge Killinger am 10.01.2018 um 17:48 Uhr
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Kostenfaktor vergessen
von Friedemann Ahlmeyer am 10.01.2018 um 12:29 Uhr
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099996371
von Helge Killinger am 10.01.2018 um 11:19 Uhr
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AW: 099996371
von A.Dömling am 10.01.2018 um 14:16 Uhr
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