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Berufsausübungsfreiheit
Versandapotheker: Rx-Versandverbot hat keine Chance
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheker (BVDVA) reagiert verärgert auf das im Koalitionsvertrag festgehaltene Rx-Versandverbot. Der Versand-Verband meint, dass sich das Verbot aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken nicht durchsetzen lasse. Schließlich werde damit die Berufsausübungsfreiheit der Versender eingeschränkt. Zu diesem Thema gibt es allerdings auch eine andere Meinung.
Erstaunlich ruhig war es um die Versandapotheker in den vergangenen Wochen geworden. Während der BVDVA und insbesondere DocMorris im vergangenen Jahr noch heftigen Widerstand gegen den Referentenentwurf zum Rx-Versandverbot leisteten, gab es zum Koalitionsvertrag, in dem das Verbot ebenfalls festgehalten ist, nur einen knappen Kommentar. Darin sprach sich der BVDVA erwartungsgemäß gegen das geplante Verbot aus und merkte an, dass die Formulierung im Vertrag nicht „absolut“ sei und „Spielraum“ lasse.
Offensichtlich hat der Verband, in dem sich die größten Versandapotheken Deutschlands sammeln, das Rx-Versandverbot nun aber nochmals juristisch überprüfen lassen. Denn in einer Mitteilung vom heutigen Dienstag erklären die Versender, warum das Verbot aus ihrer Sicht keine Überlebenschancen hat. Christian Buse, Chef des Versand-Verbandes und Apotheker aus Sachsen-Anhalt wird darin wie folgt zitiert: „Das Verbot des Rx-Versands dürfte sich aber nicht durchsetzen lassen, denn es kommt einem Berufsverbot gleich.“
Der BVDVA bezieht sich in seiner Argumentation auf Artikel 12 Absatz 1 im Grundgesetz der Bundesrepublik. Dieser lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Aus Sicht des BVDVA dürfe diese Freiheit nur mit „starken Gründen“ durch ein anderes Gesetz eingeschränkt werden.
Die Versandapotheker beziehen sich in ihrer Argumentation weiterhin auf einen konkreten Fall, der 2016 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. In dem konkreten Fall wollten ein Rechtsanwalt und eine Ärztin und Apothekerin eine gemeinsame Partnergesellschaft gründen, was ihnen allerdings vom Amtsgericht und Oberlandesgericht untersagt wurde. Die Gerichte bezogen sich auf die Bundesrechtsanwaltsordnung, in der Kooperationen zwischen Anwälten und Apothekern nicht aufgeführt seien.
1 Kommentar
Berufsverbot??
von Peter Bauer am 06.03.2018 um 14:29 Uhr
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