- DAZ.online
- News
- Recht
- Lieber keine ...
Datenschutz
Lieber keine Arzneimittelvorbestellung über WhatsApp
Beim ApothekenRechtTag anlässlich der Interpharm in Berlin hat Rechtsanwalt Dr. Lukas Kalkbrenner aus Freiburg dringend davon abgeraten, Arzneimittelvorbestellungen von Kunden und Patienten über den Messaging-Dienst WhatsApp abzuwickeln.
Immer häufiger bieten Apotheken an, Vorbestellungen von Arzneimitteln über den kostenlosen Instant-Messaging-Dienst WhatsApp entgegenzunehmen. Hiermit können die Patienten sicherstellen, dass die ihnen verschriebenen Arzneimittel auch tatsächlich vorrätig sind, wenn sie diese in der Apotheke abholen. Für die Nutzung des Services bekommen sie online eine Handynummer angezeigt, über die sie ein oder mehrere Medikamente entweder per Text oder Foto von einem Rezept oder einer Arzneimittelverpackung direkt bestellen können. Sie erhalten dann eine Reservierungsbestätigung zusammen mit der Information, ab wann das Arzneimittel zur Abholung bereit liegt.
Patientenwunsch zieht nicht als Argument
Bei diesem Vorgang werden jedoch sensible Gesundheitsdaten, die eigentlich nur für den Apotheker bestimmt sind, automatisch auch an den US-amerikanischen Anbieter des Dienstes übermittelt, betonte Rechtsanwalt Dr. Lukas Kalkbrenner am vergangenen Freitag beim ApothekenRechtTag. Und die USA gelten als „unsicheres Drittland“. Daraus ergäben sich datenschutz- und strafrechtlich relevante Fragen.
Der Datenschutz-Experte verwies darauf, dass der Apotheker mit der Einrichtung des Vorbestellwegs via WhatsApp unmittelbar verantwortlich für die Erhebung und weitere Verarbeitung der betroffenen Daten werde. Damit müsse er die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherstellen, inklusive der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
EU-Datenschutzgrundverordnung spielt eine Rolle
Ob die Arzneimittelvorbestellung tatsächlich
vom Patienten ausgehe, sei dabei unerheblich. Der Apotheker werde
hierdurch
nicht aus der Verantwortlichkeit entlassen. Entscheidend sei vielmehr,
dass der
Weg, über WhatsApp vorzubestellen, überhaupt eröffnet werde. Mit Blick
auf die ab 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutzgrundverordnung erklärte
Kalkbrenner: „Nach neuem Recht
ist von WhatsApp-Bestellungen noch mehr abzuraten als nach altem Recht“.
Aus seiner Sicht ist es bemerkenswert, dass die WhatsApp-Verwendung von
Apotheken bislang noch nicht vor Gericht gelandet ist und noch kein
Bußgeld verhängt wurde.
Kalkbrenner und sein Kollege Dr. Morton Douglas haben sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Arzneimittel & Recht ausführlich mit den rechtlichen Unwägbarkeiten des WhatsApp-Bestellvorgangs auseinandergesetzt. Während einige Apotheken eine Art Datenschutzerklärung vorhielten, in der zumindest auf rechtliche Unwägbarkeiten beim Einsatz eines US-amerikanischen Unternehmens hingewiesen werde, heißt es dort, böten andere den Service gänzlich ohne weitere Vorkehrung neben ihren sonstigen Bestellkanälen an.
Beides halten die
Juristen sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht
für ungenügend. Die Messaging-App könne nach aktueller Rechtsprechung selbst im
privaten Bereich rechtlich nicht bedenkenlos eingesetzt werden. Vielmehr müssten
die Versender in die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten explizit
einwilligen.
1 Kommentar
Bevormundung
von Steffen Rentz am 21.03.2018 um 8:03 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.