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Datenschutz
Lieber keine Arzneimittelvorbestellung über WhatsApp
EU-Datenschutzgrundverordnung spielt eine Rolle
Ob die Arzneimittelvorbestellung tatsächlich
vom Patienten ausgehe, sei dabei unerheblich. Der Apotheker werde
hierdurch
nicht aus der Verantwortlichkeit entlassen. Entscheidend sei vielmehr,
dass der
Weg, über WhatsApp vorzubestellen, überhaupt eröffnet werde. Mit Blick
auf die ab 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutzgrundverordnung erklärte
Kalkbrenner: „Nach neuem Recht
ist von WhatsApp-Bestellungen noch mehr abzuraten als nach altem Recht“.
Aus seiner Sicht ist es bemerkenswert, dass die WhatsApp-Verwendung von
Apotheken bislang noch nicht vor Gericht gelandet ist und noch kein
Bußgeld verhängt wurde.
Kalkbrenner und sein Kollege Dr. Morton Douglas haben sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Arzneimittel & Recht ausführlich mit den rechtlichen Unwägbarkeiten des WhatsApp-Bestellvorgangs auseinandergesetzt. Während einige Apotheken eine Art Datenschutzerklärung vorhielten, in der zumindest auf rechtliche Unwägbarkeiten beim Einsatz eines US-amerikanischen Unternehmens hingewiesen werde, heißt es dort, böten andere den Service gänzlich ohne weitere Vorkehrung neben ihren sonstigen Bestellkanälen an.
Beides halten die
Juristen sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht
für ungenügend. Die Messaging-App könne nach aktueller Rechtsprechung selbst im
privaten Bereich rechtlich nicht bedenkenlos eingesetzt werden. Vielmehr müssten
die Versender in die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten explizit
einwilligen.
1 Kommentar
Bevormundung
von Steffen Rentz am 21.03.2018 um 8:03 Uhr
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