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ApothekenRechtTag
Heimversorgung: „Kein Rundum sorglos-Paket“
Der Grat zwischen zulässigen, problematischen und angreifbaren Vertragsklauseln in Heimversorgungsverträgen ist schmal. Insbesondere bei kostenlosen Zusatzangeboten von Apotheken gegenüber Heimträgern ist Vorsicht geboten. In einem Überblick zeigte Professor Hilko J. Meyer auf dem ApothekenRechtTag auf, welchen rechtlichen Risiken heimversorgende Apotheken (und Heimverwaltungen) bei ihrer Vertragsgestaltung ausgesetzt sein können. Das Resümee: Vieles kann vereinbart werden, aber nicht alles darf Heimen von der Apotheke kostenlos angeboten werden.
Die Heimversorgung durch Apotheken ist in Deutschland seit fünfzehn Jahren auch apothekenrechtlich geregelt. Seitdem sind die Anforderungen an die versorgenden Apotheken enorm gestiegen. In seinem Vortrag auf dem ApothekenRechtTag charakterisierte Professor Hilko J. Meyer von der Frankfurt University of Applied Sciences den Heimversorgungsmarkt als Nachfragermarkt – wobei die Heimträger mehr und mehr Zusatzleistungen der versorgenden Apotheken einfordern. „Die Heime hätten am liebsten ein Rundum sorglos-Paket“, sagte er, stuft dies jedoch rechtlich als „höchst bedenklich“ ein. Kritisch werde es vor allem, wenn Zusatzleistungen kostenlos erbracht werden sollen, da diese in den meisten Fällen den Bereich des Antikorruptionsrechts berührten. „Regelbar ist viel. Unentgeltlich sein darf nur wenig“, resümierte der Moderator des ApothekenRechtTags Dr. Christian Rotta die Ausführungen Meyers dazu.
BGH-Urteil: Heime sind zur Gegenleistung verpflichtet
Eine geänderte Situation für die Heimversorgung hat sich, so Meyer, im Übrigen auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 (Az.: III ZR 446/15) ergeben. Der BGH befand, dass es sich bei einem Heimversorgungsvertrag regelmäßig um einen zweiseitigen privatrechtlichen Vertrag zwischen öffentlicher Apotheke und Heimträger handelt. Dabei gewährleistet die Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung und übernimmt Informations‐ und Beratungspflichten. Für diesen zusätzlichen Aufwand erhält die heimversorgende Apotheke einen geldwerten Ausgleich – nämlich den privilegierten Zugang zu Heimbewohnern, das heißt zu (potenziellen) Kunden. § 12a Apothekengesetz bezweckt danach nicht allein den Schutz der Heimbewohner und ‐träger, sondern anerkennt und schützt auch die Interessen der heimversorgenden Apotheke.
Neuer Mustervertrag
Und noch einen interessanten Hinweis gab Meyer: Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker e.V. (BVKA) bietet für die Heimversorgung einen Mustervertrag an, der über den Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden kann. Dieser Vertrag wird zurzeit im Lichte der neueren rechtlichen Entwicklungen überarbeitet. Die Überarbeitung ist bereits weitgehend abgeschlossen. Auf der BVKA-Jahrestagung am 7./8. Juni 2018 in Mainz soll das neue Vertragsmuster vorgestellt werden.
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