Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Bundessozialgericht entlastet Industrieapotheker

Berlin - 22.03.2018, 17:00 Uhr

Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung möchten sich Apotheker gerne sparen, wenn sie Mitglied ihres Versorgungswerks sind. (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)

Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung möchten sich Apotheker gerne sparen, wenn sie Mitglied ihres Versorgungswerks sind. (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)


Industrieapotheker, die Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks sind, können aufatmen: Das Bundessozialgericht hat am heutigen Donnerstag entschieden, dass sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind – jedenfalls dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht ganz berufsfremd ist.

Viele Jahre kämpften Apotheker, die nicht in der öffentlichen Apotheke, sondern beispielsweise in der Industrie arbeiten, gegen die Deutsche Rentenversicherung  (DRV). Denn sie sind in ihrem Bundesland grundsätzlich Pflichtmitglied der Apothekerkammer und damit auch Mitglied des berufsständischen Versorgungswerkes, sollten aber zugleich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Denn nur wer seinen Beruf ganz klassisch ausübt, wird problemlos von der Rentenversicherungspflicht freigestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Nun hat das Bundessozialgericht ein Urteil gesprochen, auf das viele Industrieapotheker gehofft haben dürften – und das sich in dieser Art auch schon abgezeichnet hat. Demnach ist ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

Geklagt hatte im jetzt entschiedenen Fall ein approbierter Apotheker aus Hessen, der seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt ist. Dieses erarbeitet Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte DRV abgelehnt. Sie verwies darauf, dass ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Pflichtmitgliedschaft bestehen müsse – und dass die Approbation als Apotheker ausweislich der Stellenbeschreibung gerade nicht unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Mit seiner Klage gegen die DRV hatte der Apotheker schon in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Nun stand die letzte Instanz an.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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