Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Bundessozialgericht entlastet Industrieapotheker

Berlin - 22.03.2018, 17:00 Uhr

Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung möchten sich Apotheker gerne sparen, wenn sie Mitglied ihres Versorgungswerks sind. (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)

Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung möchten sich Apotheker gerne sparen, wenn sie Mitglied ihres Versorgungswerks sind. (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)


Der 5. Senat des Bundessozialgerichts entschied allerdings nicht abschließend. Vielmehr hob er das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurück. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Laut einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vermissten die Richter jedoch tatsächliche Feststellungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Das Bundessozialgericht ist demnach durchaus der Ansicht, dass der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. „Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt ist dabei nicht entscheidend“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. 

§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn 

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, 

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und 

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.  

Damit hat der Senat an ein bereits im vergangenen Dezember ergangene Entscheidung angeknüpft. Hier ging es um die Klage eines Tierarztes gegen die DRV. Dieser Tierarzt war als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst tätig – für ein Unternehmen, das unter anderem Arzneimittel und Futtermittel für Tiere vertreibt. Die DRV hatte ihm die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht versagt, obwohl er Mitglied des Versorgungswerks der Tierärzte ist. Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. 

 Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2018, Az.: B 5 RE 5/16 R



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.