Streit in der Schweiz

Wer darf Natrium-Pentobarbital für die Sterbehilfe aus der Apotheke holen? 

Remagen - 10.04.2018, 13:45 Uhr


Aus Angst hineingezogen zu werden: Apothekern verweigern Abgabe

Die Ärztin hatte jedoch auf Anraten des Kantonsapothekers Grünig so gehandelt. In einem Positionspapier zur Abgabe von NaP zur Sterbehilfe der Vereinigung der Kantonsapotheker heißt es explizit: „Weiter wird empfohlen, das Präparat ausschließlich direkt dem zuständigen Arzt auszuliefern.“ Bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung soll der Kantonsapotheker denn auch hinter Preisigs Vorgehen gestanden haben. „An erster Stelle steht für mich die Arzneimittelsicherheit“, betont Grünig in der Basler Zeitung. „Ein Produkt wie NaP darf nicht in falsche Hände gelangen. Die 15 Gramm, die jeweils abgegeben werden, reichen, um zwei bis drei Personen zu töten. Für uns geht es darum, einen möglichen Missbrauch zu verhindern.“ Dann habe der Kantonsapotheker der Ärztin aber mitgeteilt, dass der Bezug von NaP durch sie nur noch mit der jeweiligen Vollmacht des Patienten möglich sei, falls dieser nicht in der Lage sei, es selbst zu holen. 

Zwar arbeitete Preisig infolgedessen seit dem Jahresanfang nur noch mit einer schriftlichen Vollmacht des Sterbewilligen, aber nun wollte keine der wenigen Schweizer Apotheken, die NaP anbieten, mehr das starke Gift an sie abgeben. „Es haben alle Angst, ins Verfahren hineingezogen zu werden“, sagt die Hausärztin gegenüber der bz.

Bisher sei allerdings auch unklar gewesen, was genau von Preisig erwartet wird, damit sie wieder NaP beziehen darf. Vor wenigen Tagen habe die Swissmedic ihre Vorstellungen nun noch einmal schriftlich konkretisiert, ist in dem jüngsten bz-Beitrag zu dem Vorgang nachzulesen: Die Auslieferung des NaP an den zuständigen Arzt erfolge in Vertretung des Patienten, das heisst, dass ihr ein entsprechender, ausdrücklicher Wille des Patienten zugrunde liegen müsse, und zwar in Form einer schriftlichen Vollmacht. Diese müsse der Apotheke zusammen mit dem Rezept vorgelegt werden. Nicht mehr und nicht weniger. Jede urteils- und handlungsfähige Person könne von einem Patienten als Stellvertreter bezeichnet werden, auch der verschreibende Arzt. Dass hier die ganze Handlungskette an einer Person hängt, bezeichne Swissmedic lediglich als „heikel“.

Bei anderen Sterbehilfeorganisationen, wie Exit und Dignitas hole es ein Stellvertreter des Patienten mit Vollmacht ab, ergänzt die Basler Zeitung an dieser Stelle

Beschaffung und Abgabe von NaP für die Apotheken freiwillig

Zumindest in Baselland könnten Apotheken nun wieder etwas Vertrauen schöpfen, meint die Zeitung. So habe der Präsident des kantonalen Apothekerverbands Urs Gmünder auf Anfrage mitgeteilt: „Ich persönlich bin der Meinung, dass eine Apotheke das NaP weiterhin aushändigen kann, sofern die Empfehlungen der Kantonsapotheker-Vereinigung eingehalten werden.“ Zwingen könne man aber ohnehin niemanden, da die Beschaffung und Abgabe von NaP für die Apotheken freiwillig sei, stellt die bz abschließend fest.  



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

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von Euthagroup am 20.04.2019 um 20:01 Uhr

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Selbstgebrauch

von Bernd Lauert am 01.01.2019 um 23:34 Uhr

Ich würde das Mittel einfach zum Selbstgebrauch freigeben. Wer einen rationalen Suizid vollziehen möchte, sollte es einfach direkt von der herstellenden Pharmafirma kaufen müssen, ohne einen Arzt oder eine Apotheke um Erlaubnis anzubetteln. Dann wäre auch die ganze Diskussion um den "ärztlich assistierten" Freitod irrelevant.

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AW: Selbstgebrauch

von Zangenberg am 11.05.2019 um 11:47 Uhr

Ich stimme dem rezeptfreien Verkauf von Natrium-Pentobabitarbital voll zu. Zum selbstbestimmten Leben gehört ein selbstbestimmtes Sterben

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