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Streit in der Schweiz
Wer darf Natrium-Pentobarbital für die Sterbehilfe aus der Apotheke holen?
Die Basler Zeitung hat in den vergangenen Tagen mehrfach über eine Sterbebegleiterin berichtet, die ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten war, und mit ihr eine Apotheke, in der ihr das todbringende Präparat Natrium-Pentobarbital (NaP) aushändigt worden war. Es ging darum, wer das Mittel in der Apotheke abholen darf.
Wie die Basler Zeitung berichtet, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vor Weihnachten letzten Jahres überraschend ein Strafverfahren gegen die Sterbebegleiterin Erika Preisig aus Biel-Benken eröffnet und auch die involvierte Apothekerin vor Ort abgeführt und festgenommen. Unmittelbar vor Ostern sei auch der zuständige Kantonsapotheker Hans-Martin Grünig von der Staatsanwaltschaft vernommen worden.
Alles richtig gemacht
Was war geschehen? Angestoßen hatte das Verfahren laut Staatsanwaltschaft das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic. Preisig sowie die Apothekerin wurden beschuldigt, gegen das Heilmittelgesetz verstoßen zu haben. Der Knackpunkt war der Bezug des tödlichen Arzneimittels Natrium-Pentobarbital (NaP). Dabei hatte die seit 34 Jahren praktizierende Hausärztin in Absprache mit dem Kantonsapotheker mit der Apotheke umfassende Regelungen dazu getroffen und glaubte, alles richtig gemacht zu haben.
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Alles aus einer Hand: Das darf nicht sein
Bis dahin hatte Preisig das Rezept für das Mittel ausgestellt, es selbst in der Apotheke abgeholt, mit deren Betreiberin sie die Abgabe vertraglich geregelt hatte, und dieses dann dem Sterbewilligen übergeben. Swissmedic bemängelte, das NaP dürfe nur an den Patienten selbst oder einen Stellvertreter abgegeben werden, nicht aber an den Arzt, der die Sterbebegleitung durchführt. Zwar sei im Heilmittelgesetz nirgends ersichtlich, dass dies nicht erlaubt sei, aber in einem Konstrukt mit zahlreichen anderen Paragrafen komme man zu dem Schluss, dass Preisig dafür eine Bewilligung für den Medikamentengroßhandel gebraucht hätte, oder der Patient hätte das Mittel selber holen müssen. Wie die Staatsanwaltschaft bestätigte, gehe es letztlich darum, dass die Rezeptausstellung, der Medikamentenbezug und die Verabreichung bei Preisig aus einer Hand gehe. Das dürfe nicht sein.
Aus Angst hineingezogen zu werden: Apothekern verweigern Abgabe
Die Ärztin hatte jedoch auf Anraten des Kantonsapothekers Grünig so gehandelt. In einem Positionspapier zur Abgabe von NaP zur Sterbehilfe der Vereinigung der Kantonsapotheker heißt es explizit: „Weiter wird empfohlen, das Präparat ausschließlich direkt dem zuständigen Arzt auszuliefern.“ Bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung soll der Kantonsapotheker denn auch hinter Preisigs Vorgehen gestanden haben. „An erster Stelle steht für mich die Arzneimittelsicherheit“, betont Grünig in der Basler Zeitung. „Ein Produkt wie NaP darf nicht in falsche Hände gelangen. Die 15 Gramm, die jeweils abgegeben werden, reichen, um zwei bis drei Personen zu töten. Für uns geht es darum, einen möglichen Missbrauch zu verhindern.“ Dann habe der Kantonsapotheker der Ärztin aber mitgeteilt, dass der Bezug von NaP durch sie nur noch mit der jeweiligen Vollmacht des Patienten möglich sei, falls dieser nicht in der Lage sei, es selbst zu holen.
Zwar arbeitete Preisig infolgedessen seit dem Jahresanfang nur noch mit einer schriftlichen Vollmacht des Sterbewilligen, aber nun wollte keine der wenigen Schweizer Apotheken, die NaP anbieten, mehr das starke Gift an sie abgeben. „Es haben alle Angst, ins Verfahren hineingezogen zu werden“, sagt die Hausärztin gegenüber der bz.
Bisher sei allerdings auch unklar gewesen, was genau von Preisig erwartet wird, damit sie wieder NaP beziehen darf. Vor wenigen Tagen habe die Swissmedic ihre Vorstellungen nun noch einmal schriftlich konkretisiert, ist in dem jüngsten bz-Beitrag zu dem Vorgang nachzulesen: Die Auslieferung des NaP an den zuständigen Arzt erfolge in Vertretung des Patienten, das heisst, dass ihr ein entsprechender, ausdrücklicher Wille des Patienten zugrunde liegen müsse, und zwar in Form einer schriftlichen Vollmacht. Diese müsse der Apotheke zusammen mit dem Rezept vorgelegt werden. Nicht mehr und nicht weniger. Jede urteils- und handlungsfähige Person könne von einem Patienten als Stellvertreter bezeichnet werden, auch der verschreibende Arzt. Dass hier die ganze Handlungskette an einer Person hängt, bezeichne Swissmedic lediglich als „heikel“.
Bei anderen Sterbehilfeorganisationen, wie Exit und Dignitas hole es ein Stellvertreter des Patienten mit Vollmacht ab, ergänzt die Basler Zeitung an dieser Stelle
Beschaffung und Abgabe von NaP für die Apotheken freiwillig
Zumindest in Baselland könnten Apotheken nun wieder etwas Vertrauen schöpfen, meint die Zeitung. So habe der Präsident des kantonalen Apothekerverbands Urs Gmünder auf Anfrage mitgeteilt: „Ich persönlich bin der Meinung, dass eine Apotheke das NaP weiterhin aushändigen kann, sofern die Empfehlungen der Kantonsapotheker-Vereinigung eingehalten werden.“ Zwingen könne man aber ohnehin niemanden, da die Beschaffung und Abgabe von NaP für die Apotheken freiwillig sei, stellt die bz abschließend fest.
3 Kommentare
Nembutal Pentobarbital Sodium zu verkaufen
von Euthagroup am 20.04.2019 um 20:01 Uhr
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Selbstgebrauch
von Bernd Lauert am 01.01.2019 um 23:34 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Selbstgebrauch
von Zangenberg am 11.05.2019 um 11:47 Uhr
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