Erklärung des Software-Anbieters

PZN auf Rezept passt nicht zum Arzneimittel – daran liegt es

Stuttgart - 11.04.2018, 10:10 Uhr

Manuelle Änderungen durch den Arzt könnten für den Fehler verantwortlich sein. (Foto: sp4764 / stock.adobe.com)

Manuelle Änderungen durch den Arzt könnten für den Fehler verantwortlich sein. (Foto: sp4764 / stock.adobe.com)


PZN-Druck einfach abschalten? 

Eine andere Möglichkeit für den Fehldruck könnten laut CGM alte Rezeptvorlagen sein oder die Übernahme des Arzneimittels aus der Patientenhistorie, wenn der Eintrag vom Arzt beispielsweise vor vier Quartalen geändert wurde. Es handele sich um einen „historischen Fehler“. Doch schon in wenigen Tagen solle diese Fehlerquelle ausgemerzt werden, erklärt der Anbieter. Ärzte könnten ein neues Update durchführen, das einen Warnhinweis bei der Übernahme aus der Historie enthält. Dann solle auch in diesem Fall ein Textabgleich stattfinden. Bei dem Patch handele es sich jedoch um ein freiwilliges Update.

Den PZN-Aufdruck einfach abschalten, ist laut CGM keine Option, weil es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt. Den Menschen als Fehlerquelle ausmerzen, geht leider auch nicht so leicht: Dass Ärzte die Verordnungsfelder händisch ändern können, sei jedoch unerlässlich, so CGM. Schließlich müssen beispielsweise Dosierungen und Beladungsmengen von BtM-Pflastern auf dem Rezept dokumentiert werden. 

Für die Apotheke eine unklare Verordnung

Für die Apotheke bedeutet das, genau hinzuschauen. Bei manueller Eingabe empfiehlt es sich, die aufgedruckte PZN einzugeben. Dann fällt sofort auf, wenn sie nicht zur Bezeichnung des Arzneimittels passt. Wer mit Scannern arbeitet, sollte die Angaben abgleichen. Fällt dann auf, dass PZN und Bezeichnung nicht zueinander passen, bleibt nur die Rücksprache mit dem Arzt. Es handelt sich eindeutig um eine unklare Verordnung – und zwar ganz unabhängig von der neuen Vorgabe an die Ärzte. Nach § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Apotheke in solchen Fällen Rücksprache mit dem Arzt halten.

Ist der Sachverhalt geklärt, kann zumindest in den Augen des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg (LAV) die Apotheke die falsche PZN korrigieren – mit Handzeichen und Datum versehen versteht sich. Dieser Sachverhalt falle unter §3 des Rahmenvertrags und sei somit heilbar, erklärt eine Sprecherin gegenüber DAZ.online. Wie einzelne Kassen dann damit umgehen, könne man natürlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Daher rät der Verband seinen Mitgliedern zum Beispiel bei Hochpreisern, beim Arzt ganz genau nachzuhaken und vielleicht sogar dort auf Korrektur zu drängen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.