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Rezeptformalitäten, Packungsgrößen
Entlassmanagement: Neue Regeln zur Retax-Vermeidung
Der Deutsche Apothekerverband hat mit den Ersatzkassen eine Ergänzungsvereinbarung zum Entlassmanagement geschlossen, die seit dem 1. Mai gilt. Damit sollen einige Unklarheiten beseitigt und Retaxationen vermieden werden. Über die neue Vereinbarung berichtete der Hamburger Apothekerverein in der vorigen Woche in einem Rundschreiben an seine Mitglieder.
Die vertraglichen Regeln zum Entlassmanagement sind am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seitdem wurde vielfach über Unsicherheit im Umgang mit Details berichtet. Dies wurde insbesondere beim Zwischenahner Dialog im März deutlich. Über systematische Retaxationen von Entlassrezepten ist bisher nichts bekannt, aber diese wären ohnehin erst nach vielen Monaten zu erwarten. Gerade dies erhöht die Unsicherheit darüber, wie die Krankenkassen künftig mit Entlassrezepten umgehen werden. Vor diesem Hintergrund erschien es dringend geboten, offene Fragen zwischen Apothekern und Krankenkassen zu klären. Dies ist nun offenbar mit den Ersatzkassen geschehen.
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Dabei sei auch eine Friedenspflicht für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln am 1. Mai 2018 vereinbart worden. Nach Angaben des Hamburger Apothekervereins gelten ab dem 1. Mai für Ersatzkassen folgende Regeln ergänzend zum Arzneiversorgungsvertrag:
- Bei Entlassrezepten können Angaben zum Status, zur Betriebsstättennummer und zur Arztnummer fehlen, ohne dass dies zu einer Zurückweisung bei der Abrechnung führt. Allerdings muss die Betriebsstättennummer in der Codierzeile und im Personalfeld übereinstimmen. Anderenfalls muss die Apotheke eine Fälschung ausschließen können und dies auf dem Rezept dokumentieren.
- Wenn ein Entlassrezept von einem Assistenzarzt unterschrieben wird, ist dies kein Retaxationsgrund.
- Aufkleber auf dem Personalienfeld sind zulässig, wenn alle erforderlichen Abrechnungsdaten angegeben sind.
Klärungen zur Packungsgröße
Außerdem seien die Regelungen zu den Abgabemöglichkeiten von Packungsgrößen konkretisiert worden. Demnach gelten nun für die Ersatzkassen folgende Regeln:
- Die Apotheke muss die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen für den jeweiligen Wirkstoff oder eine kleinere Packung abgeben.
- Wenn keine N1-Größe definiert ist, kann jede Packung abgegeben werden, die das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.
- Wenn der Arzt eine größere als die kleinste definierte Packung verordnet, kann ohne Rücksprache die kleinste definierte oder eine kleinere Packung abgegeben werden.
- Wenn keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel ist, stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Dann muss der Abgabegrund auf dem Rezept vermerkt werden. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 06460731 aufgetragen werden.
- Die Reichdauer bei Rezepturen richtet sich nach der ärztlichen Verordnung.
- Bei sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten nach § 31 SGB V beträgt die Reichdauer sieben Tage beziehungsweise es ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. Wenn die verordnete Menge die Reichdauer erkennbar übersteigt, kann ohne Rücksprache eine angemessene Menge abgegeben werden.
Die Ergänzungsvereinbarung wurde nur mit den Ersatzkassen geschlossen. Doch im Rundschreiben heißt es dazu weiter, der Hamburger Apothekerverein empfehle ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes das gleiche Abgabeverhalten bei den Primärkassen.
3 Kommentare
Wolle Kriwanek
von Karl Friedrich Müller am 14.05.2018 um 14:29 Uhr
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Wann werden die Normgrößen von Novaminsulfon angepasst!
von T. La Roche am 14.05.2018 um 12:30 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Inhaltliche und Formale Richtigkeit: Das typische Apotheker-Problem
von Wolfgang Müller am 14.05.2018 um 14:39 Uhr
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