Rezeptformalitäten, Packungsgrößen

Entlassmanagement: Neue Regeln zur Retax-Vermeidung

Süsel - 14.05.2018, 12:10 Uhr

Der DAV und die Ersatzkassen haben einige Klarstellungen zu Formalitäten und Packungsgrößen im Entlassmanagement vereinbart. (Foto: asawinklabama / stock.adobe.com)

Der DAV und die Ersatzkassen haben einige Klarstellungen zu Formalitäten und Packungsgrößen im Entlassmanagement vereinbart. (Foto: asawinklabama / stock.adobe.com)


Der Deutsche Apothekerverband hat mit den Ersatzkassen eine Ergänzungsvereinbarung zum Entlassmanagement geschlossen, die seit dem 1. Mai gilt. Damit sollen einige Unklarheiten beseitigt und Retaxationen vermieden werden. Über die neue Vereinbarung berichtete der Hamburger Apothekerverein in der vorigen Woche in einem Rundschreiben an seine Mitglieder.

Die vertraglichen Regeln zum Entlassmanagement sind am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Seitdem wurde vielfach über Unsicherheit im Umgang mit Details berichtet. Dies wurde insbesondere beim Zwischenahner Dialog im März deutlich. Über systematische Retaxationen von Entlassrezepten ist bisher nichts bekannt, aber diese wären ohnehin erst nach vielen Monaten zu erwarten. Gerade dies erhöht die Unsicherheit darüber, wie die Krankenkassen künftig mit Entlassrezepten umgehen werden. Vor diesem Hintergrund erschien es dringend geboten, offene Fragen zwischen Apothekern und Krankenkassen zu klären. Dies ist nun offenbar mit den Ersatzkassen geschehen.

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Dabei sei auch eine Friedenspflicht für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln am 1. Mai 2018 vereinbart worden. Nach Angaben des Hamburger Apothekervereins gelten ab dem 1. Mai für Ersatzkassen folgende Regeln ergänzend zum Arzneiversorgungsvertrag:

  • Bei Entlassrezepten können Angaben zum Status, zur Betriebsstättennummer und zur Arztnummer fehlen, ohne dass dies zu einer Zurückweisung bei der Abrechnung führt. Allerdings muss die Betriebsstättennummer in der Codierzeile und im Personalfeld übereinstimmen. Anderenfalls muss die Apotheke eine Fälschung ausschließen können und dies auf dem Rezept dokumentieren.
  • Wenn ein Entlassrezept von einem Assistenzarzt unterschrieben wird, ist dies kein Retaxationsgrund.
  • Aufkleber auf dem Personalienfeld sind zulässig, wenn alle erforderlichen Abrechnungsdaten angegeben sind.

Klärungen zur Packungsgröße

Außerdem seien die Regelungen zu den Abgabemöglichkeiten von Packungsgrößen konkretisiert worden. Demnach gelten nun für die Ersatzkassen folgende Regeln:

  • Die Apotheke muss die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen für den jeweiligen Wirkstoff oder eine kleinere Packung abgeben.
  • Wenn keine N1-Größe definiert ist, kann jede Packung abgegeben werden, die das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.
  • Wenn der Arzt eine größere als die kleinste definierte Packung verordnet, kann ohne Rücksprache die kleinste definierte oder eine kleinere Packung abgegeben werden.
  • Wenn keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel ist, stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Dann muss der Abgabegrund auf dem Rezept vermerkt werden. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 06460731 aufgetragen werden.
  • Die Reichdauer bei Rezepturen richtet sich nach der ärztlichen Verordnung.
  • Bei sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten nach § 31 SGB V beträgt die Reichdauer sieben Tage beziehungsweise es ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. Wenn die verordnete Menge die Reichdauer erkennbar übersteigt, kann ohne Rücksprache eine angemessene Menge abgegeben werden.

Die Ergänzungsvereinbarung wurde nur mit den Ersatzkassen geschlossen. Doch im Rundschreiben heißt es dazu weiter, der Hamburger Apothekerverein empfehle ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes das gleiche Abgabeverhalten bei den Primärkassen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Wolle Kriwanek

von Karl Friedrich Müller am 14.05.2018 um 14:29 Uhr

hat schon gesungen:
oiner isch immer de Arsch...

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Wann werden die Normgrößen von Novaminsulfon angepasst!

von T. La Roche am 14.05.2018 um 12:30 Uhr

Entlassrezept vom Freitag:
Novaminsulfon 30 Tabletten
Dosierung 3-4x2 pro Tag
Abgabe N1=10 Stück?!?
Auch im Notdienst einer der häufigsten N1-Verordnungen.
Naja...Schmerzen? Ist doch egal.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Inhaltliche und Formale Richtigkeit: Das typische Apotheker-Problem

von Wolfgang Müller am 14.05.2018 um 14:39 Uhr

Lieber Kollege La Roche, wir haben es hier mit einem besonders schönen, eindeutigen Lehrstück zu tun, wo "Inhaltlich Richtig" (30 Stück) etwas ganz Anderes als "Formal Richtig" (10 Stück) ist.

Warum passiert "Uns" so eine Schmach immer wieder? Ziehen "Wir" sowas Ekliges. Formales etwa an? Können gerade "Wir" sowas im Vorfeld z. B. eines Vertrages oder eines Gesetzes eben NICHT ausschließen, im Vergleich zu anderen Berufen?

Ich meine, ja, genau so ist es. Und das ist auch unser größtes Problem: Die ganzen selbstgemachten und - wie hier - zumindest mit-gemachten "Formalien-Regelungen" gegen jeden gesunden Menschenverstand, die Alles unendlich kompliziert machen.

Man muss es leider so sagen: Die Apotheker selber sind der Berufsstand, wo gerade von der eigenen Regulierungs-Hoheit am meisten Wert auf "Formale Regelungen" und "Formale Richtigkeit" statt "Inhaltlicher Richtigkeit" gelegt wird. Ja, man kann glauben, dass den Apothekern insgesamt erstmal (wieder?) beigebracht werden müsste, was eigentlich der Unterschied zwischen diesen beiden Richtigkeiten ist.

Nur ein - zur Abwechslung mal weit vom Heilig Pharmazeutischen entferntes - Beispiel für Formalien, die "Wir" uns selber übergestülpt haben, ohne Not. Um vielleicht vordergründig ein paar Groschen sechzig Sozialabgaben zu sparen oder am Ende noch: "Etwas Gutes zu tun". Ich meine die Pro-Carsten-Maschmeyer-Regelung zur verpflichtenden betrieblichen Altersvorsorge bei Verbandsmitgliedschaft in den meisten Bundesländern.

Wie geht es eigentlich all den anderen Betroffenen? Ich hab damals, als das auf einmal reingeflattert kam, jedenfalls gedacht: "Das DARF nicht wahr sein".

Wahrscheinlich sind die geistigen Mütter und Väter dieses Formalien-Verpflichtungs-Lindwurms aber sogar immer noch stolz darauf. Bei jeder Neueinstellung, wo ich mich wieder durch dieses Bevormundungs-Elend wühlen muss (es hat ja jeder Mitarbeiter sowieso schon immer aus EIGEN-Initiative machen können, ohne dass wir da mit drin gehangen haben), denke ich an Verbands-Austritt, um das ein für alle Male zu beenden. Aber hier in Berlin hat der Verband zum Glück so viele kompetente Mitarbeiter/innen, die mich im Tagesgeschäft unterstützen, dass diese strategischen Quätsche immer noch bei Weitem in den Hintergrund treten .....

Wie gesagt, sollte nur ein Beispiel sein, stellvertretend für Tausend solcher selbstfabrizierten Quätsche. Da ist das "Entlassrezept" eher noch ein kleines Kuriosum, sorry, wenn auch ein gutes Beispiel.

Fakt ist: Wir müssen dringend aus all diesem überkomplizierten Mist raus, um noch im Markt bestehen zu können.

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