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Rezeptformalitäten, Packungsgrößen
Entlassmanagement: Neue Regeln zur Retax-Vermeidung
Klärungen zur Packungsgröße
Außerdem seien die Regelungen zu den Abgabemöglichkeiten von Packungsgrößen konkretisiert worden. Demnach gelten nun für die Ersatzkassen folgende Regeln:
- Die Apotheke muss die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen für den jeweiligen Wirkstoff oder eine kleinere Packung abgeben.
- Wenn keine N1-Größe definiert ist, kann jede Packung abgegeben werden, die das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen nicht übersteigt.
- Wenn der Arzt eine größere als die kleinste definierte Packung verordnet, kann ohne Rücksprache die kleinste definierte oder eine kleinere Packung abgegeben werden.
- Wenn keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel ist, stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. Dann muss der Abgabegrund auf dem Rezept vermerkt werden. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 06460731 aufgetragen werden.
- Die Reichdauer bei Rezepturen richtet sich nach der ärztlichen Verordnung.
- Bei sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten nach § 31 SGB V beträgt die Reichdauer sieben Tage beziehungsweise es ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. Wenn die verordnete Menge die Reichdauer erkennbar übersteigt, kann ohne Rücksprache eine angemessene Menge abgegeben werden.
Die Ergänzungsvereinbarung wurde nur mit den Ersatzkassen geschlossen. Doch im Rundschreiben heißt es dazu weiter, der Hamburger Apothekerverein empfehle ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes das gleiche Abgabeverhalten bei den Primärkassen.
3 Kommentare
Wolle Kriwanek
von Karl Friedrich Müller am 14.05.2018 um 14:29 Uhr
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Wann werden die Normgrößen von Novaminsulfon angepasst!
von T. La Roche am 14.05.2018 um 12:30 Uhr
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AW: Inhaltliche und Formale Richtigkeit: Das typische Apotheker-Problem
von Wolfgang Müller am 14.05.2018 um 14:39 Uhr
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