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Vergleich der Ergänzungsvereinbarungen
So funktioniert das Entlassmanagement bei Primär- und Ersatzkassen
Regeln zur Packungsgröße
Für die abzugebende Packungsgröße gelten gemäß dem Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins die Grundregeln, dass N1-Packungen oder kleinere Packungen und keine größeren als die verordneten Mengen abgegeben werden. Davon abweichend wird auf die Fallkonstellationen hingewiesen, die bereits zu den ergänzenden Vereinbarungen mit den Ersatzkassen dargestellt wurden.
Allerdings wird dabei eine Ausnahme erwähnt: Wenn keine N1-Packung im Handel ist, stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung gemäß vdek-Vertrag keinen Retaxationsgrund dar. Dann muss der Abgabegrund auf dem Rezept vermerkt werden. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 06460731 aufgetragen werden. Im Rahmenvertrag gibt es für diesen Fall jedoch keine Angabe, heißt es im Rundschreiben aus Hamburg.
Weiter wird erklärt: Für Rezepturen und sonstige Produkte gemäß § 31 SGB V gilt eine Abgabegrenze für die Reichdauer von sieben Tagen. Wenn diese Grenze erkennbar überschritten wird, kann die Apotheke ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze versorgen. Bei den Ersatzkassen ist für Rezepturen die ärztlich verordnete Menge maßgebend. Abschließend wird im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins daran erinnert, dass alle Ergänzungen oder Änderungen der Apotheke stets abzuzeichnen sind.
4 Kommentare
Entlassmanagement
von gerd reitler am 29.05.2018 um 14:08 Uhr
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Schmerzmittel N1
von T. La Roche am 23.05.2018 um 9:54 Uhr
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bürokratischer Irrsinn
von Karl Friedrich Müller am 22.05.2018 um 16:33 Uhr
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WEG mit dem SCHWACHSINN
von Karl Friedrich Müller am 22.05.2018 um 16:01 Uhr
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