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Vergleich der Ergänzungsvereinbarungen
So funktioniert das Entlassmanagement bei Primär- und Ersatzkassen
Die Regeln für den Umgang mit Entlassrezepten wurden zum 1. Mai konkretisiert. Dabei gelten einige Unterschiede zwischen Primär- und Ersatzkassen, die in einzelnen (Retax-)Fällen möglicherweise entscheidend sein werden.
Das im Oktober 2017 eingeführte Entlassmanagement hat viele Fragen zu Details der Versorgung aufgeworfen. Diese betreffen insbesondere die Formalitäten für das Ausstellen und die Belieferung von Entlassrezepten. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben daher ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V ausgehandelt. Diese sind zum 1. Mai rückwirkend in Kraft getreten. Außerdem hatte der Deutsche Apothekerverband bereits kurz zuvor Ergänzungen zum Liefervertrag mit den Ersatzkassen (vdek-Vertrag) vereinbart, die ebenfalls am 1. Mai in Kraft getreten sind. Darüber hatte DAZ.online bereits berichtet.
Zwei Ergänzungsvereinbarungen
Was das Zusammenwirken dieser Regelungen für den Apothekenalltag bedeutet und wo die Unterschiede zwischen den beiden Vereinbarungen liegen, erklärte der Hamburger Apothekerverein am Dienstag in einem Rundschreiben an seine Mitglieder. Demnach sei es nicht gänzlich gelungen, die beiden Vereinbarungen zu harmonisieren. Die Ergänzungen zum Rahmenvertrag mit dem GKV-Spitzenverband sind die allgemeiner geltenden Regeln, die unmittelbar auf die Primärkassen wirken. Die Ergänzungen zum vdek-Vertrag gelten dagegen als speziellere Regeln nur für die Ersatzkassen. Letztere wurden in der vorigen Woche bereits bei DAZ.online detailliert vorgestellt. Im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins heißt es zu den Abweichungen, man werde sich in Gesprächen mit den Primärkassen um eine bessere Harmonisierung bemühen.
Unterschiedliche formale Erleichterungen
Im weiteren Text des Rundschreibens werden die Regelungen im Detail miteinander verglichen. Dazu wird dort erklärt:
- Eine fehlende Betriebsstättennummer im Personalienfeld (mit „75“ beginnend) ergänzt die Apotheke gemäß Rahmenvertrag entsprechend der Angabe in der Codierleiste. Gemäß vdek-Vertrag kann eine fehlende Betriebsstättennummer nicht retaxiert werden.
- Wenn sich die Betriebsstättennummern im Personalienfeld und in der Codierleiste unterscheiden, streicht die Apotheke gemäß Rahmenvertrag nach Bestätigung der Richtigkeit durch den Arzt die nicht übereinstimmende Nummer im Personalienfeld. Gemäß vdek-Vertrag kann bei fehlender oder falscher Nummer nicht retaxiert werden, soweit eine Fälschung ausgeschlossen werden kann und dies dokumentiert wurde.
- Wenn die letzte Ziffer im Statusfeld keine „4“ ist, ergänzt die Apotheke die fehlende „4“ beziehungsweise korrigiert die Angabe nach Arztrücksprache. Gemäß vdek-Vertrag berechtigt die fehlende Statusangabe nicht zur Zurückweisung der Verordnung bei der Abrechnung.
- Gemäß Rahmenvertrag ergänzt die Apotheke eine fehlende Arztnummer aus dem Arztstempel oder sie setzt die Pseudoarztnummer „4444444“ plus den fiktiven Fachgruppencode „00“ ein. Gemäß vdek-Vertrag berechtigt die fehlende Arztnummer nicht zur Zurückweisung der Verordnung bei der Abrechnung.
- Obwohl Aufkleber auf dem Rezept nicht gestattet sind, ist eine Versorgung dennoch möglich, wenn sich alle nötigen Angaben aus dem Aufkleber ergeben. Dies betrifft zunächst den Rahmenvertrag und den vdek-Vertrag, aber im Rahmenvertrag ist diese Ausnahme bis zum 30. September 2018 befristet. Außerdem gibt es eine Ausnahme von der Ausnahme: Für BtM- und T-Rezepte sind Aufkleber auf keinen Fall zulässig.
- Gemäß Rahmenvertrag kann die Facharztbezeichnung ergänzt werden, wenn sich der Apotheker darüber vergewissert hat (jedoch nicht bei BtM- und T-Rezepten). Gemäß vdek-Vertrag berechtigen eine Ausstellung durch einen nicht berechtigten Arzt oder fehlerhafte Angaben zur ausstellenden Stelle oder Person nicht zur Zurückweisung der Verordnung bei der Abrechnung.
Regeln zur Packungsgröße
Für die abzugebende Packungsgröße gelten gemäß dem Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins die Grundregeln, dass N1-Packungen oder kleinere Packungen und keine größeren als die verordneten Mengen abgegeben werden. Davon abweichend wird auf die Fallkonstellationen hingewiesen, die bereits zu den ergänzenden Vereinbarungen mit den Ersatzkassen dargestellt wurden.
Allerdings wird dabei eine Ausnahme erwähnt: Wenn keine N1-Packung im Handel ist, stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung gemäß vdek-Vertrag keinen Retaxationsgrund dar. Dann muss der Abgabegrund auf dem Rezept vermerkt werden. Außerdem muss das Sonderkennzeichen 06460731 aufgetragen werden. Im Rahmenvertrag gibt es für diesen Fall jedoch keine Angabe, heißt es im Rundschreiben aus Hamburg.
Weiter wird erklärt: Für Rezepturen und sonstige Produkte gemäß § 31 SGB V gilt eine Abgabegrenze für die Reichdauer von sieben Tagen. Wenn diese Grenze erkennbar überschritten wird, kann die Apotheke ohne Rücksprache bis zur Abgabegrenze versorgen. Bei den Ersatzkassen ist für Rezepturen die ärztlich verordnete Menge maßgebend. Abschließend wird im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins daran erinnert, dass alle Ergänzungen oder Änderungen der Apotheke stets abzuzeichnen sind.
4 Kommentare
Entlassmanagement
von gerd reitler am 29.05.2018 um 14:08 Uhr
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Schmerzmittel N1
von T. La Roche am 23.05.2018 um 9:54 Uhr
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von Karl Friedrich Müller am 22.05.2018 um 16:33 Uhr
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von Karl Friedrich Müller am 22.05.2018 um 16:01 Uhr
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