Datenauftragsverarbeitung, Löschfristen, WhatsApp

Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 5)

Berlin - 25.05.2018, 07:00 Uhr

Was müssen Apotheker ab dem heutigen Freitag beim Gebrauch von WhatsApp beachten? (Foto: Imago)

Was müssen Apotheker ab dem heutigen Freitag beim Gebrauch von WhatsApp beachten? (Foto: Imago)


Vorsicht bei WhatsApp

Oppenländer Rechtsanwälte

Svenja Buckstegge und Dr. Timo Kieser geben Antworten zum Thema WhatsApp und Apothekenübernahme.

Frage: Wir haben für unsere Apotheke WhatsApp als Kommunikationskanal für unsere Kunden installiert und beworben. Im Accounttext weisen wir auf den mangelnden Datenschutz hin und erklären, WhatsApp nicht für Bestellungen zu nutzen. Trotzdem schicken uns Kunden hierüber ihre Bestellungen. Wenn wir trotz des Hinweises zum mangelnden Datenschutz den Auftrag bearbeiten sollen, müssen uns die Absender das mit ihrem Namen bestätigen. Davon drucken wir einen Screenshot aus und löschen nach Abschluss den kompletten Chat vom Tablet, auf dem auch keinerlei Adressdaten vorhanden sind. Ist das zulässig?

Antwort: Zur Benutzung von WhatsApp in der Apotheke ­– unabhängig ob als Kommunikationskanal oder für Bestellungen – werden sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bis es hier zu einer höchstrichterlichen Klärung der sich stellenden Fragen mit Blick auf Datenschutz, Berufsrecht und Verschwiegenheitspflichten einerseits und dem Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung, der über einen unsicheren Weg aufgeklärt wird und diesen bewusst beschreitet, kommt, verbleiben Unsicherheiten. Es kann deshalb nicht sicher beantwortet werden, ob ein Vorgehen zulässig ist oder nicht.

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Was gilt bei einer Apothekenübernahme? 

Frage: Ich werde eine Apotheke übernehmen. Was ist für die korrekte Übergabe der Kundendaten zu beachten? Gibt es hierfür auch eine empfehlenswerte Formulierung im Kaufvertrag?

Antwort: Wichtig ist, dass die jeweiligen Kunden zustimmen, dass die Kundendaten übergehen und der Käufer diese Daten zukünftig verwendet. Wie, in welchem Zeitraum und in welcher Form die Einwilligung eingeholt wird, hängt von der Ausgestaltung der Kundendatei und den näheren Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt dabei käufer­ und verkäuferfreundliche Formulierungen, die allerdings regelmäßig daran ansetzen, dass der Kunde individuell zustimmt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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