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Rechtsgutachten
Verfassungsrechtler sehen Reformbedarf beim G-BA
FDP hakt nach
Dieses Jahr im März erkundigte sich dann die FDP-Bundestagsfraktion in einer Kleinen Anfrage bei der Bundesregierung, wie es um die Gutachten bestellt ist. Das BMG erklärte im April in seiner Antwort, dass ihm diese seit Dezember 2017 vorliegen. Es habe sie noch nicht veröffentlicht, weil es der Bundesregierung obliege, die in den Gutachten behandelten Fragen zu prüfen und weiterführende Entscheidungen zu treffen. „Durch eine Veröffentlichung der Gutachten sollte dem nicht vorgegriffen werden“, so das BMG. Die Frage, zu welchen Ergebnissen die Gutachten kamen, beantwortete es ebenfalls knapp: Sie spiegelten „die Bandbreite der in der Rechtswissenschaft vertretenen Positionen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Legitimation des G-BA wider“. Die Gutachter beleuchteten die verfassungsrechtliche Legitimation aus unterschiedlichen Perspektiven und seien zu verschiedenen Ergebnissen gekommen.
Doch diese Antwort reichte dem FDP-Politiker Andrew Ullmann nicht – er wollte die Gutachten in Gänze und stellte daher einen entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Nun hat das BMG die Gutachten tatsächlich veröffentlicht. Alle drei Gutachter sehen einen gewissen Reformbedarf – allerdings alle einen etwas anderen.
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Kingreen: Minimalinvasive Reform
So kommt Professor Thorsten Kingreen (Universität
Regensburg) zu dem Ergebnis, dass der G-BA für den Erlass
allgemeinverbindlicher Richtlinien, die sogenannte Außenseiter mit einer
gewissen Intensität betreffen, keine verfassungsrechtlich hinreichende personell-organisatorische
Legitimation besitzt. Als „Außenseiter“ versteht er dabei Versicherte und nicht
im G-BA repräsentierte Leistungserbringer, das können zum Beispiel Arzneimittelhersteller
oder Apotheker sein. Eine „Dritte Bank“ zu schaffen, die etwa mit Versicherten
und Patienten besetzt ist, lehnt Kingreen
jedoch ab. Stattdessen schlägt er eine „minimalinvasive Reform“ vor, die
die Selbstverwaltung stärken soll, ohne ihre bewährten Strukturen und
Entscheidungsverfahren zu schwächen: Nämlich die Möglichkeit einer
ministeriellen Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Richtlinien des G-BA. Das
heißt, dass der G-BA wie bisher Richtlinien beschließt, diese aber keine
Außenwirkung haben, sondern nur die Trägerorganisationen – KBV, KZBV, DKG und
GKV-Spitzenverband – binden. Dann kommt das BMG ins Spiel: Im Fall, dass die Richtlinien
Rechtspositionen besagter „Außenseiter“ betreffen, soll es im Rahmen der
Fachaufsicht eine Zweckmäßigkeitsprüfung vornehmen (im Übrigen bleibt es bei
der Rechtsaufsicht). Danach erklärt das Ministerium sie für
allgemeinverbindlich.
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