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Fester Abgabepreis zulässig
Das Landessozialgericht habe „in vollem Umfang den Standpunkt der AOK Nordost bestätigt“, so die Kasse in einer Pressemitteilung. Nach Auffassung der Sozialrichter hätten sich Kasse und Apothekerverbände bei den Verträgen an geltendes Recht gehalten. Als Akteuren der Selbstverwaltung komme ihnen auf der Grundlage des § 129 Abs. 5 SGB V eine weitgehende Regelungskompetenz zu. In der Begründung werde ausdrücklich betont, dass die Vereinbarungen produkt- und herstellerneutral ausgestaltet seien und weder direkt noch indirekt einen bestimmten Hersteller bevorzugten. Somit sei auch keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen gegeben. Eine solche Lenkungswirkung hin zu Mylan hatte hingegen die Vergabekammer angenommen.
Zugleich, so die AOK Nordost weiter, hielt es das Landessozialgericht für zulässig, dass die Kasse mit den Apothekerverbänden einen festen Abgabepreis für Grippeimpfstoffe vereinbarte. Es sei allen Pharmaunternehmen frei gestellt, ihre tetravalenten Grippeimpfstoffe durch entsprechende Preisgestaltung konkurrenzfähig zu machen, so das Landessozialgericht laut AOK.
Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost, kommentierte den Beschluss: „Die AOK Nordost hat federführend für die GKV gemeinsam mit den Apothekerverbänden genau das getan, was der Aufgabe aller Akteure in der Selbstverwaltung entspricht: Eine gute Versorgung zum wirtschaftlichen Preis zu organisieren“. Es sei ein normaler marktwirtschaftlicher Mechanismus, dass das teurere Produkt nicht oder weniger stark nachgefragt werde. Die Pharmaunternehmen könnten durch Anpassung ihres Abgabepreises jederzeit ihre Chance auf Teilnahme am Marktgeschehen nutzen, so Stoff-Ahnis.
Das letzte Wort in diesem Streit ist noch nicht gesprochen. Weder im vergabe- noch im sozialrechtlichen Verfahren. Dass AOK und Hersteller weiter durch die Instanzen ziehen, ist anzunehmen – zumal das Nordost-Modell bereits Nachahmer gefunden hat.
Beschluss des Landessozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2018, Az.: L KR 229/18 B ER
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