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Die DSGVO und ihre Folgen
FDP will missbräuchliche Datenschutz-Abmahnungen verhindern
Bußgelder nur mit Augenmaß!
Die DSGVO ist nicht zuletzt deshalb so bedrohlich für viele Unternehmen, weil die Sanktionsmöglichkeiten deutlich erweitert werden. Die Bundesregierung ist allerdings nicht der Ansicht, dass es für klein- und mittelständische Unternehmen nun zu höheren Bußgeldern als bisher kommen wird. In ihrer Antwort verweist sie darauf, dass die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden in den Ländern eine langjährig geübte Praxis bei der Verhängung von verhältnismäßigen Sanktionen hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hiervon abweichen werden – zumal der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch durch das EU-Recht ausdrücklich vorgegeben sei. Zudem habe Bundesinnenminister Horst Seehofer mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an die Vorsitzende der Datenschutzkonferenz (DSK) dafür geworben, Bußgelder weiterhin mit Augenmaß zu verhängen.
Die Regierung räumt ferner ein, dass sie im Bundesdatenschutzgesetz im Punkt der Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten über die Vorgaben der DSGVO hinausgegangen sei. § 38 BDSG gibt vor, dass ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, soweit im Betrieb „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt sind. Eine entsprechende Regelung gab es allerdings auch im zuvor geltenden Bundesdatenschutzgesetz. Die Personenzahl hält die Regierung als „eines von mehreren“ Abgrenzungskriterien für sachgerecht.
Regierung nimmt Furcht vor Abmahnwellen ernst
Nicht zuletzt erklärt die Bundesregierung, dass sie die von Seiten der Unternehmen geäußerten Befürchtungen zu „Abmahnwellen“ im Bereich des Datenschutzes ernstnehme. Im Koalitionsvertrag sei vereinbart, dass ein „Missbrauch des bewährten Abmahnrechts verhindert“ werden soll. Gegenwärtig prüfe die Regierung Maßnahmen in diesem Bereich.
Diese Prüfung treibt die FDP-Fraktion mit einem weiteren Antrag voran: Der Bundestag soll demnach die Bundesregierung auffordern, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung zu verschaffen. Unabhängig von der DSGVO müsse die Regierung unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung missbräuchlicher Abmahnungen und der unverhältnismäßigen Folgen bei Abmahnungen wegen Bagatellverstößen vorlegen.
Verwarnungen statt kostenpflichtiger Abmahnung
Beispielsweise sollte bei geringen Verstößen gegen Informationspflichten (z.B. unvollständige Datenschutzerklärungen oder Fehler im Impressum) eine Verwarnung an Stelle einer kostenpflichtigen Abmahnung treten können. Jedenfalls, wenn die Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen haben und unverzüglich behoben werden. Im Bundesdatenschutzgesetz soll zudem die Verpflichtung gestrichen werden, schon in einem Betrieb, in dem sich mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen zu müssen.
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