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Shitstorm gegen hessischen Apotheker
PTA wird wegen ihres Kopftuchs abgelehnt
Eine PTA bewirbt sich Anfang Juli auf eine ausgeschriebene Stelle in einer Apotheke. Schon kurz darauf meldet sich der Inhaber telefonisch und sagt der muslimischen Bewerberin wegen des Tragens ihres Kopftuches ab. Es folgt ein regelrechter Shitstorm in den sozialen Netzwerken. Darf ein Apotheker eine PTA wegen des Tragens eines Kopftuches ablehnen?
Mehtap Özkay-Başaran ist seit vier Jahren PTA und bewarb sich auf ein Stellenangebot der PAM-Apotheke im hessischen Obertshausen. Die Muslimin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, erhielt auf ihre Bewerbung einen Anruf von Apothekeninhaber Hermann Josef Weigand, der ihr absagte. Da sie sich diskriminiert fühlte, machte die Pharmazeutisch-technische Assistentin ihrem Ärger Luft und veröffentlichte folgenden Beitrag bei Facebook:
Diskriminierung bei der PAM-Apotheke in Obertshausen: „Absage wegen Kopftuch.“ Ich habe mich letzte Woche bei der PAM Apotheke als PTA mit 4-jähriger Berufserfahrung in Obertshausen beworben und heute vor 15 Minuten bekam ich eine Anruf von HJ Weigand, welcher der Besitzer von der PAM Apotheke ist. Er hat sich gewundert, dass ich gut deutsch sprechen kann. Als ich ihm sagte, dass ich in Deutschland geboren bin, sagte er wortwörtlich: „Ach du liebe Eimer.“ Er sagte, ob ich strenggläubig bin und ob ich bereit wäre, das Kopftuch auszuziehen. Als ich verneinte sagte er sofort: „Dann würde es nicht passen (Absage!). Das habe ich auch mit meinem Team besprochen und die haben gesagt, dass Sie aufgrund des Kopftuches nicht ins Team passen würden." Er hat sich lustig über mich gemacht. Ich meinte: „Das ist Diskriminierung. Wir leben im Jahre 2018. Jeder hat das Recht, seine/ihre Religion frei auszuleben und das zu machen, was er/sie möchte." Er bestätigte sogar, dass es eine Diskriminierung ist, und das Gespräch haben wir damit beendet. Wie Ihr seht gibt es immer noch Leute, die den Menschen auf das Äußere reduzieren.
„Ich erlebe tagtäglich Ausgrenzung und Diskriminierung, weil ich ein Kopftuch trage“, berichtet PTA Mehtap Özkay-Başaran. „Auch in der Apotheke, in der ich zuvor tätig war, haben mich Kunden teilweise beschimpft und sich später entschuldigt, dass sie mich ja ganz falsch eingeschätzt hätten. Wir leben im Jahr 2018 und jeder Mensch hat doch das Recht, seine Religion so auszuleben, wie er das möchte.“ Die PTA schilderte ihre Erlebnisse verschiedenen türkischen Organisationen und Online-Communities. Das Posting löste schnell einen Shitstorm in den sozialen Netzwerken und bei den Google-Rezensionen der Apotheke aus.
PTA schaltet Anwalt Fatih Zingal ein
Außerdem schaltete sie den bekannten Anwalt Fatih Zingal ein, der zuletzt in der Debatte um den Rücktritt des Fußball-Nationalspielers Mesut Özil zu Wort kam. Der Erdogan-Anhänger ist ehemaliges Vorstandsmitglied der AKP-nahen Union Europäisch-Türkischer Demokraten. Er schreibt auf seiner Facebook-Seite, dass sich die muslimischen Türken in Deutschland ausgegrenzt fühlten. Für diese Gruppe „liegt die Messlatte höher als für andere“, erklärt er. Auch habe er die PAM-Apotheke zum Fall der PTA kontaktiert und um eine Stellungnahme gebeten. Folgende Antwort habe er erhalten: „Sehr geehrter Herr Zingal, die Mitarbeiter der PAM-Apotheke wissen von dem Vorgang nichts, und distanzieren sich von den Aussagen des Chefs, falls so vorgefallen.“ Eine Stellungnahme seitens des Besitzers der Apotheke habe er trotz mehrfachem Nachfragen nicht erhalten.
Apothekenleiter verweist auf religiös-weltanschauliche Unparteilichkeit
Apotheker Weigand hat sich in der Zwischenzeit anwaltlich
beraten lassen und möchte sich zu dem Fall nicht mehr
äußern. Er verweist auf das offizielle Statement der
Apotheke: „Wir, die Mitarbeiter der
PAM-Apotheke und ich, arbeiten nach dem Grundsatz: Alle Menschen sind gleich;
gleich welcher Abstammung, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung oder sexuellen
Ausrichtung“, schreibt Weigand. „Daraus folgt notwendigerweise das
Neutralitätsprinzip. Neutralität ist ein striktes Gebot des deutschen
Religionsverfassungsrechts und bedeutet einfach religiös-weltanschauliche
Unparteilichkeit in einer freien, offenen Gesellschaft. Wir halten uns strikt
daran und senden keine Symbolik, welche diesem Prinzip widerspräche. In diesem
Team arbeiten Menschen mit unterschiedlichen Lebensläufen und unterschiedlichen
Religionen – für jedes Teammitglied gelten diese Grundsätze und das wird in der
Zukunft auch so bleiben!“
PTA Özkay-Başaran möchte auf jeden Fall vor Gericht
ziehen, um sich gegen die Diskriminierung zu wehren. Außerdem sucht sie weiter
nach einer Anstellung in einer Apotheke, in der das Tragen eines Kopftuches
kein Hindernis darstellt. „So schnell gebe ich nicht auf!“, sagt sie.
Wie ist die rechtliche Lage?
Wir haben ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen gefragt, wie die Rechtslage zu diesem heiklen Thema ist. Rechtliche Grundlage für etwaige Auseinandersetzungen um eine Ablehnung der Bewerbung sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel des Gesetzes sei es, unter anderem Benachteiligungen wegen der Religion zu verhindern oder zu beseitigen. Teil der Religionsausübung könne dabei auch das Beachten von Bekleidungsvorschriften sein, so Hansen. „Nach der Rechtsprechung ist für das Tragen eines Kopftuchs anerkannt, dass es sich dabei um die Ausübung der Religionsfreiheit handelt. Das Tragen des Kopftuchs ist keine Marotte oder des Ausdruck einer besonderen modischen Vorliebe, sondern Teil der grundgesetzlich besonders geschützten Religionsfreiheit. Das unterscheidet es z. B. von einer Baseballkappe, deren Tragen am Arbeitsplatz Apotheke ein Arbeitgeber ohne Weiteres verbieten dürfte.“
Das Arbeitsgericht Berlin hat im Jahr 2012 entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerberin für die Ausbildung zur Zahnarzthelferin, die sich geweigert hatte, auf ein Kopftuch bei der Arbeit zu verzichten, rechtswidrig war. In der Folge musste die Zahnarztpraxis eine Entschädigung in Höhe von drei Ausbildungsvergütungen an die Bewerberin zahlen (ArbG Berlin, 28.3.2012 – 55 Ca 2426 / 12). Nach Auffassung des Gerichts konnte die Zahnarztpraxis nicht nachweisen, dass die Ungleichbehandlung wegen besonderer beruflicher Anforderungen erfolgte. Diese könnte das Tragen einer besonderen Schutzkleidung sein, die durch das Kopftuch eingeschränkt wäre. Das ist aber in einer Zahnarztpraxis nicht der Fall.
Auch in der Apotheke kann man sich keine zwingende Anforderung vorstellen, die gegen das Tragen eines Kopftuchs sprechen würde. Auch wenn eine einheitliche Apothekenkleidung vorgeschrieben wird, dürfte ein Kopftuch, das sich zum Beispiel farblich an den Vorgaben der übrigen Apothekenkleidung orientiert, nicht verboten sein.
Urteile als Beispiele
Manch ein Apotheker mag argumentieren, dass er
bei Beschäftigung einer Muslima mit Kopftuch Umsatzeinbußen befürchtet, weil er
Sorgen hat, dass seine Kundschaft „fremdelt“. Zu dieser Frage gibt es ein
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.10.2002-2 AZR 472 / 01), allerdings
schon aus dem Jahr 2002, wonach ein Einzelhändler ein Kopftuchverbot nicht
allein aus der bloßen Sorge um seine Umsätze aussprechen darf. Eine
personenbedingte Kündigung wegen des Kopftuchs könnte nur gerechtfertigt sein,
wenn der Einzelhändler tatsächlich Umsatzeinbußen verzeichnet, die eindeutig
auf die Verkäuferin mit Kopftuch zurückgeführt werden können.
Anders kann man sich eine gerichtliche Entscheidung vorstellen, wenn die Bewerberin Niqab oder Burka trägt (also eine Ganzkörperverhüllung, bei der nur die Augen frei bleiben). Im europäischen Kulturraum wird viel über Mimik und Gestik kommuniziert. Deshalb ist es als Teil der Beratung ein wesentliches Moment des Vertrauensaufbaus zwischen pharmazeutischem Personal und dem Kunden, Mimik und Gestik des Gegenübers wahrzunehmen. Ein vollverschleiertes Gesicht würde hier üblicherweise ein erhebliches Hindernis darstellen und die fachgerechte Beratung erschweren.
Aktueller Fall in Herne: Kündigung zurückgenommen
Erst in der vegangenen Woche machte ein Fall, der vor dem Herner Arbeitsgericht verhandelt wurde, Schlagzeilen. Hier kam eine PTA, wie zuvor angekündigt, nach einem Urlaub mit Kopftuch zurück zur Arbeit in die Apotheke. Die Apothekenleiterin wollte das nicht tolerieren und schlug ihr vor, aus der Vollzeitstelle als PTA eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt in Teilzeit zu machen. Das wollte die PTA nicht und lehnte die angebotene Stelle ab. Daraufhin wurde ihr zum 31. Mai 2018 gekündigt und sie zog vor Gericht. Dort hieß es in der Argumentation seitens der Apothekerin, dass die Kleiderordnung der Apotheke eine Mitarbeiterin mit Kopftuch im Bereich mit Kundenkontakt nicht zulasse. Weder Mützen, Kappen oder Kopftücher seien aus ihrer Sicht erlaubt. Das Arbeitsgericht war jedoch der Meinung, dass die Kündigung voreilig ausgesprochen wurde. Im Jahr 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht verbindlich erklärt, dass ein Arbeitgeber in einem solchen Streitfall vorab eine Änderungskündigung aussprechen muss. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Apothekerin nahm die Kündigung im Gerichtsverfahren zurück und bot ihrer Mitarbeiterin an, ab sofort wieder in der Apotheke zu arbeiten. Diese nahm die Entscheidung an. Ob sie nun im Hintergrund der Apotheke oder weiterhin vorne im HV arbeiten wird, ist bisher noch unklar.
10 Kommentare
Apotheken sollten weltoffen sein
von Georg Williams am 01.08.2018 um 17:17 Uhr
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Immerhin
von Conny am 31.07.2018 um 10:55 Uhr
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Ja wo leben wir denn ...
von Dr. Stephan Hahn am 31.07.2018 um 9:19 Uhr
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Sinn und Zweck von Berufskleidung im Gesundheitswesen
von Thesing-Bleck am 30.07.2018 um 23:31 Uhr
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Toleranz
von Reinhard Rodiger am 30.07.2018 um 19:41 Uhr
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Ja die Religion
von Stefan Haydn am 30.07.2018 um 18:35 Uhr
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Kopftuch in der Apotheke
von Frank Lehmann am 30.07.2018 um 18:33 Uhr
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AW: Kopftuch in der Apotheke
von Ali am 31.07.2018 um 13:08 Uhr
AW: Aw: Kopftuch in der Apotheke
von Kommentator am 01.08.2018 um 11:14 Uhr
AW: Kopftuch in der Apotheke
von Ali am 01.08.2018 um 17:15 Uhr
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