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Shitstorm gegen hessischen Apotheker
PTA wird wegen ihres Kopftuchs abgelehnt
Apothekenleiter verweist auf religiös-weltanschauliche Unparteilichkeit
Apotheker Weigand hat sich in der Zwischenzeit anwaltlich
beraten lassen und möchte sich zu dem Fall nicht mehr
äußern. Er verweist auf das offizielle Statement der
Apotheke: „Wir, die Mitarbeiter der
PAM-Apotheke und ich, arbeiten nach dem Grundsatz: Alle Menschen sind gleich;
gleich welcher Abstammung, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung oder sexuellen
Ausrichtung“, schreibt Weigand. „Daraus folgt notwendigerweise das
Neutralitätsprinzip. Neutralität ist ein striktes Gebot des deutschen
Religionsverfassungsrechts und bedeutet einfach religiös-weltanschauliche
Unparteilichkeit in einer freien, offenen Gesellschaft. Wir halten uns strikt
daran und senden keine Symbolik, welche diesem Prinzip widerspräche. In diesem
Team arbeiten Menschen mit unterschiedlichen Lebensläufen und unterschiedlichen
Religionen – für jedes Teammitglied gelten diese Grundsätze und das wird in der
Zukunft auch so bleiben!“
PTA Özkay-Başaran möchte auf jeden Fall vor Gericht
ziehen, um sich gegen die Diskriminierung zu wehren. Außerdem sucht sie weiter
nach einer Anstellung in einer Apotheke, in der das Tragen eines Kopftuches
kein Hindernis darstellt. „So schnell gebe ich nicht auf!“, sagt sie.
Wie ist die rechtliche Lage?
Wir haben ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen gefragt, wie die Rechtslage zu diesem heiklen Thema ist. Rechtliche Grundlage für etwaige Auseinandersetzungen um eine Ablehnung der Bewerbung sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel des Gesetzes sei es, unter anderem Benachteiligungen wegen der Religion zu verhindern oder zu beseitigen. Teil der Religionsausübung könne dabei auch das Beachten von Bekleidungsvorschriften sein, so Hansen. „Nach der Rechtsprechung ist für das Tragen eines Kopftuchs anerkannt, dass es sich dabei um die Ausübung der Religionsfreiheit handelt. Das Tragen des Kopftuchs ist keine Marotte oder des Ausdruck einer besonderen modischen Vorliebe, sondern Teil der grundgesetzlich besonders geschützten Religionsfreiheit. Das unterscheidet es z. B. von einer Baseballkappe, deren Tragen am Arbeitsplatz Apotheke ein Arbeitgeber ohne Weiteres verbieten dürfte.“
Das Arbeitsgericht Berlin hat im Jahr 2012 entschieden, dass die Ablehnung einer Bewerberin für die Ausbildung zur Zahnarzthelferin, die sich geweigert hatte, auf ein Kopftuch bei der Arbeit zu verzichten, rechtswidrig war. In der Folge musste die Zahnarztpraxis eine Entschädigung in Höhe von drei Ausbildungsvergütungen an die Bewerberin zahlen (ArbG Berlin, 28.3.2012 – 55 Ca 2426 / 12). Nach Auffassung des Gerichts konnte die Zahnarztpraxis nicht nachweisen, dass die Ungleichbehandlung wegen besonderer beruflicher Anforderungen erfolgte. Diese könnte das Tragen einer besonderen Schutzkleidung sein, die durch das Kopftuch eingeschränkt wäre. Das ist aber in einer Zahnarztpraxis nicht der Fall.
Auch in der Apotheke kann man sich keine zwingende Anforderung vorstellen, die gegen das Tragen eines Kopftuchs sprechen würde. Auch wenn eine einheitliche Apothekenkleidung vorgeschrieben wird, dürfte ein Kopftuch, das sich zum Beispiel farblich an den Vorgaben der übrigen Apothekenkleidung orientiert, nicht verboten sein.
10 Kommentare
Apotheken sollten weltoffen sein
von Georg Williams am 01.08.2018 um 17:17 Uhr
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Immerhin
von Conny am 31.07.2018 um 10:55 Uhr
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Ja wo leben wir denn ...
von Dr. Stephan Hahn am 31.07.2018 um 9:19 Uhr
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Sinn und Zweck von Berufskleidung im Gesundheitswesen
von Thesing-Bleck am 30.07.2018 um 23:31 Uhr
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Toleranz
von Reinhard Rodiger am 30.07.2018 um 19:41 Uhr
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Ja die Religion
von Stefan Haydn am 30.07.2018 um 18:35 Uhr
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Kopftuch in der Apotheke
von Frank Lehmann am 30.07.2018 um 18:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 3 Antworten
AW: Kopftuch in der Apotheke
von Ali am 31.07.2018 um 13:08 Uhr
AW: Aw: Kopftuch in der Apotheke
von Kommentator am 01.08.2018 um 11:14 Uhr
AW: Kopftuch in der Apotheke
von Ali am 01.08.2018 um 17:15 Uhr
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