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Shitstorm gegen hessischen Apotheker
PTA wird wegen ihres Kopftuchs abgelehnt
Urteile als Beispiele
Manch ein Apotheker mag argumentieren, dass er
bei Beschäftigung einer Muslima mit Kopftuch Umsatzeinbußen befürchtet, weil er
Sorgen hat, dass seine Kundschaft „fremdelt“. Zu dieser Frage gibt es ein
Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.10.2002-2 AZR 472 / 01), allerdings
schon aus dem Jahr 2002, wonach ein Einzelhändler ein Kopftuchverbot nicht
allein aus der bloßen Sorge um seine Umsätze aussprechen darf. Eine
personenbedingte Kündigung wegen des Kopftuchs könnte nur gerechtfertigt sein,
wenn der Einzelhändler tatsächlich Umsatzeinbußen verzeichnet, die eindeutig
auf die Verkäuferin mit Kopftuch zurückgeführt werden können.
Anders kann man sich eine gerichtliche Entscheidung vorstellen, wenn die Bewerberin Niqab oder Burka trägt (also eine Ganzkörperverhüllung, bei der nur die Augen frei bleiben). Im europäischen Kulturraum wird viel über Mimik und Gestik kommuniziert. Deshalb ist es als Teil der Beratung ein wesentliches Moment des Vertrauensaufbaus zwischen pharmazeutischem Personal und dem Kunden, Mimik und Gestik des Gegenübers wahrzunehmen. Ein vollverschleiertes Gesicht würde hier üblicherweise ein erhebliches Hindernis darstellen und die fachgerechte Beratung erschweren.
Aktueller Fall in Herne: Kündigung zurückgenommen
Erst in der vegangenen Woche machte ein Fall, der vor dem Herner Arbeitsgericht verhandelt wurde, Schlagzeilen. Hier kam eine PTA, wie zuvor angekündigt, nach einem Urlaub mit Kopftuch zurück zur Arbeit in die Apotheke. Die Apothekenleiterin wollte das nicht tolerieren und schlug ihr vor, aus der Vollzeitstelle als PTA eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt in Teilzeit zu machen. Das wollte die PTA nicht und lehnte die angebotene Stelle ab. Daraufhin wurde ihr zum 31. Mai 2018 gekündigt und sie zog vor Gericht. Dort hieß es in der Argumentation seitens der Apothekerin, dass die Kleiderordnung der Apotheke eine Mitarbeiterin mit Kopftuch im Bereich mit Kundenkontakt nicht zulasse. Weder Mützen, Kappen oder Kopftücher seien aus ihrer Sicht erlaubt. Das Arbeitsgericht war jedoch der Meinung, dass die Kündigung voreilig ausgesprochen wurde. Im Jahr 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht verbindlich erklärt, dass ein Arbeitgeber in einem solchen Streitfall vorab eine Änderungskündigung aussprechen muss. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Apothekerin nahm die Kündigung im Gerichtsverfahren zurück und bot ihrer Mitarbeiterin an, ab sofort wieder in der Apotheke zu arbeiten. Diese nahm die Entscheidung an. Ob sie nun im Hintergrund der Apotheke oder weiterhin vorne im HV arbeiten wird, ist bisher noch unklar.
10 Kommentare
Apotheken sollten weltoffen sein
von Georg Williams am 01.08.2018 um 17:17 Uhr
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Immerhin
von Conny am 31.07.2018 um 10:55 Uhr
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Ja wo leben wir denn ...
von Dr. Stephan Hahn am 31.07.2018 um 9:19 Uhr
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Sinn und Zweck von Berufskleidung im Gesundheitswesen
von Thesing-Bleck am 30.07.2018 um 23:31 Uhr
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Toleranz
von Reinhard Rodiger am 30.07.2018 um 19:41 Uhr
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Ja die Religion
von Stefan Haydn am 30.07.2018 um 18:35 Uhr
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Kopftuch in der Apotheke
von Frank Lehmann am 30.07.2018 um 18:33 Uhr
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AW: Kopftuch in der Apotheke
von Ali am 31.07.2018 um 13:08 Uhr
AW: Aw: Kopftuch in der Apotheke
von Kommentator am 01.08.2018 um 11:14 Uhr
AW: Kopftuch in der Apotheke
von Ali am 01.08.2018 um 17:15 Uhr
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